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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Was die eklatanten Resultate betrifft, welchedie Rheinische Justiz in Beziehung auf Schnellig-keit und Wohlfeilheit der Prozeßführung liefert,so ist hier der Ort nicht, dies tabellarisch nachzu-weisen. Die allgemeine Zufriedenheit unsrer Rccht-suchenden ist der sicherste Beweis dafür, daß indieser Beziehung unsre Rechtspflege kaum etwaszu wünschen übrig laßt, da doch in der Regel selbstda, wo die Gerichte ihre Schuldigkeit thun, dieKostspieligkeit und Langwierigkeit der Prozeßfüh-rung der dringendste und vorzüglichste Anlaß derKlage für diejenigen Bürger sind, welche das Un-glück haben, einen Rechtsstreit führen zu müssen.

Wer überhaupt den ganzen Organismus unsrerJustizvcrfassung, die Art, wie das öffentliche Mi-nisterium, die Richter, Anwälte, Notariell und Ge-richtsvollzieher zur Feststellung, Handhabung undErhaltung des Rechts mitwirken, in der Prariskennen gelernt hat, der wird kaum einen Begriffhaben von dem Wunsche, daß hieran in denHauptgrundzügen Vieles geändert werde.

Das Institut der Friedens geeichte istzwar dem Prinzip der Collegialität zuwider, imUebrigen aber eine ehrenwcrthe Einrichtung. Es

tage daraus mit Vorlesung der Hauptsrellcn denVortrag zu thun, worauf, nach Deliberation desEolegii, welches die Dokumente nachsieht und dieHauxtstellen verlesen läßt, der endliche Aussprucherfolgt."

Nur in besonders wichtigen und verwickelten Pro-zessen kann nach tz. 5. der Verordnung ein schriftli-ches Verfahren erlaubt werden.