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lichkeit dcr Rechtspflege in dem obersten Zweck derGesetzgebnng scibst ihre vernünftige und nothwen-dige Begründung findet, und die Mündlichkeit de?Verhandlungen, insbesondere des Schlnßverfahrettsvor dem Richter, durch die Erfahrungen dcr letztenJahrzehndc sich als eine weise und zweckmäßigeEinrichtung bewährt hat, so daß in dieser Hinsichtnur uoch zu wünschen übrig bleibt, daß der Oes-feutlichkcit mehr Würdigkeit gegeben, und de?Mündlichkeit diejenigen Vorsichtsmaßregeln zuge-sellt werden mögen, welche eine vollkommne Zu-verlässigkeit des mündlichen Verfahrens manchmalnach Lage dcr Sache allerdings noch erfordernmöchte. **)
5) Hierüber vergleiche Feuerbach a. a. O. Seite180. folg.
56) Merkwürdig ist, daß in der Verordnung vom 15. Ja-nuar 1776, welche Friedrich der Große zur Abkür-zung der Prozesse erließ, die wesentlichen Elementeunseres mündlichen Versahrens sich wieder finden.In dem ß. 1., der das mündliche Verhör vorversammeltem Col l egi o befiehlt, heißt es„Nach„der Regel müssen alle Prozesse, wenn sie nicht au-ßerordentlich wichtig oder verwickelt sind, durch Ner-„höre () vor dem Landes-Justiz-Kvllegio„traktirt werden. Der Advokat, sowohl des Klägers„als des Beklagten, muß seine Acten und Dokuments„mitbringen, auch beim Vortrag in den letztern die-ßenigen Stellen, worauf es hauptsächlich ankommt,„am Rande zeichnen und anstreichen. Nach geendig-„tem Vortrage wird sodann vom Gericht einem Rath,„oder, nach Befinden, zweien Räthen aufgetragen, tis„Acten, Dokumente und Briefschaften genau durchzu-gehen, zu eraminiren, und am folgenden Gerichts-