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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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und wie er die Fragen stellen will. Werwird es endlich leugnen können, daß die Oeffent-

5)Wo auf mündliche vor dem versammelten Spruchge-richt gepflogene Verhandlung der Partheien oder ihrerselbstgewählten Anwälte entschieden wird; da mußsich die Gesetzgebung ihre Staatsnnterthanen als voll-mundige Bürger denken, welche, unbeschränkte Her-ren des Ihrigen, auch in Ansehung der Geltendma-chung und Vertheidigung ihrer Rechte lediglich ihremselbstständigen Urlheile, ihrem freien Willen, ihrereignen Kraft und selbstthätigem Wirken, wie überall,so auch vor Gericht zu überlassen sind. Dem Unter,suchungsprinzip bei streitigen Zivilsachen liegt Hingeger»die wohlmeinende Idee einer Staats-Ober vor.mundschafl zum Grund, welche, wie sie überhauptdarüber wachen soll, daß die erwachsenen Pflcgbefoh-lencn von ihrer Freiheit keinen Schaden nehmen, soauch bei streitigen Rechtssachen durch die Richter da-für sorgen läßt, daß keiner der Streitenden weder der»andern, noch auch sich selbst beschädige, nicht durch Un-terlassung des Gebrauchs geeigneter Vertheidiznngs-mittel, Einreden und dergl. aus Unwissenheit oderUnachtsamkeit sich an seinem Recht verkürze." Feu-erbach Ueb. Ocff. u. Mündt. Seite Zill), sstl.. Nachdieser Darstellung kann wohl die Beantwortung derFrage, welches Prinzip das vernünftigere sey, nichtmehr zweifelhaft sepn. Ueber die vielen und er-heblichen Mängel, die mit der protokollarischen In-struction nach der preußischen Prozeßordnung unver-meidlich verbunden sind, finden sich viele praktischeWahrheiten in folgender Schrift des Land- und Stadt.Gerichts-Direktors Justizrath Bühl zu Duisburg:Ueber die Instruction des Civilprozesses auf mündlichesVorbringen der Partheicn mit besvnd. Hins, auf dievreuß. Prozeßordnung. Hamm 18S1.