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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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messen und durch die Erfahrung als zweckmäßigbestätigt sind, daß man daher auch von dem Rechts-kundigen die Beachtung derselben billig erwartenkann, und der Verlust des Vortheils der Prozeß-handlung mit der Vernachlässigung uothweudigverbunden sepn muß, wenn man nicht auf Bün-digkeit, Naschheit und Ordnung in dem prozessua-lischen Verfahren zum größten Theile verzichtenwill. Auch ist es nicht zu leugnen, daß es so gutschlechte Richter, wie schlechte Sachverwaltcr gebenkann, daß die Einen wie die Andern vom Staateangestellt sind, und es daber ziemlich gleichgültigscyn kann. Wer von ihnen den bedeutendsten Ein-fluß auf den Ausgang ausübt; daß zwar ein zwi-schen beiden Partheicn stehender, den Gang desProzesses leitender Richter den Sieg der Wahrheitund des Rechtes in vieler Beziehung fördern kann,daß es aber hierzu von seiner Seite einer großenThcilnahme an der Sache bedarf, die er nur sel-ten besitzt; daß hingegen eine unwillkührliche Par-teinahme auch in den edelsten Gcmüthern leichtPlatz greift, und die Glänzen zwischen pflicht-mäßiger und pflichtwidriger Einwirkunghäufig aufs Täuschendste in einander laufen, ins-besondere auch: daß die Partheicn immer mehrVertrauen in die Geschicklichkeit und den gutenWillen ihres sclbstgewahlten Anwalts setzen wer-den, als in jene eines ihr fremden Nichters; daßüberhaupt die Justiz nichts Andres thnn soll, alsdie ihrer Entscheidung vorgelegten Fragen beant-worten, dem Rccht-Nehmcndcn hingegen es frei ste-hen muß, welche Ansprüche er geltend machen