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den absoluten Werth derselben hier ein Urtheil ztlfallen. Wir müssen lediglich aus die Praxis ver-weisen, welche über den Grad von Vorzüglichkcit,den sie in Vergleich mit andern Prozeß-Ordnungenbehauptet, die beste Auskunst geben kann. Aufdem Gebiete der Prozeßgesetzgcbung kann auch diegründlichste theoretische Untersuchung auf irrigeResultate führen, weil es eine kaum zu lösendeAufgabe ist, das Gewicht aller derjenigen Mo-mente, welche hier zur Berücksichtigung kommenmüssen, richtig abzuwägen.
Es sind keine ganz ungegründetcn Vorwurfe:daß in unsrem Civil-Prozesse die Mündlichkeit leichtzur Oberflächlichkeit führe, und Uugenauigkciten er-zeuge; daß die Formen zu sehr gehäuft und zumWesen erhoben sind; daß das Agiren der Advoka-ten zu sehr der Mitwirkung der Gerichte entzogenist, so daß der erste Zweck des Prozesses, nemlichAuffindung und Herstellung des Rechts, zu sehrin den Hintergrund tritt, indem die gerechte Sachenicht selten durch ein geringes Versehen das Opferder Form wird, Chikanen vielfach begünstigt sind,und der Rechtsstreit, beim Zusammentreffen ungün-stiger Umstände, zu einem Spiele werden kann, inwelchem Glück und Gewandtheit den Ausschlaggeben. Indessen ist es auch nicht zu leugnen, daßda, wo, wie bei uns, der Staat für die Ausbil-dung eines tüchtigen Advokateustandeö Sorge tragt;alle diese Nachtheile beinahe gänzlich verschwin-den ; daß die für die verschiedenen Prozcßhandlun-gen vorgeschriebenen Formen keineswegs willkühr-lich gewählt, sondern der Natur der Sache ange-