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3) Der Staat, die politische Gcsammtheit, ver-folgt die Verletzungen der bürgerlichen Ord-nung, unabhängig davon, ob der, dessen phy-sisches Wohl unter dieser Verletzung gelitten,diese Verfolgung wünscht. Die Beschädigungseiner Rechte begründet für ihn nur einenEntschädigungsanspruch, — die Bestrafung desAttentats gegen die bürgerliche Ordnung hathiermit nichts zu thun.
4) Wem die Ausübung des Strafrechts, wemdie Entscheidung über das Vorhandcnseyn ei-nes Verbrechens anvertraut werden soll, hier-über müssen die äußern Verhältnisse und derBildungszustand des Staates als Entschei-dungsnorm dienen: es kann zufällig zweck-mäßig in einem Zeitalter seyn, daß andernPersonen die Verfolgung oder Bestrafung öf-fentlicher Verbrechen übertragen wird, als de-nen, welche über Privatverbrechen richten, —einer Parthei im Staate, einer Kam-mer des ersten Standes dieselbe aus-schließlich zuzuweisen, kann nimmer gerechterscheinen. —
Bürgerlicher Prozeß. Handelsgerichte.Uebcrgang zum Civil-Rechte.
Ä)as die Rheinische Civ il-Pr oze ß -Or d-nung betrifft, so getrauen wir uns nicht, über