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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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3) Der Staat, die politische Gcsammtheit, ver-folgt die Verletzungen der bürgerlichen Ord-nung, unabhängig davon, ob der, dessen phy-sisches Wohl unter dieser Verletzung gelitten,diese Verfolgung wünscht. Die Beschädigungseiner Rechte begründet für ihn nur einenEntschädigungsanspruch, die Bestrafung desAttentats gegen die bürgerliche Ordnung hathiermit nichts zu thun.

4) Wem die Ausübung des Strafrechts, wemdie Entscheidung über das Vorhandcnseyn ei-nes Verbrechens anvertraut werden soll, hier-über müssen die äußern Verhältnisse und derBildungszustand des Staates als Entschei-dungsnorm dienen: es kann zufällig zweck-mäßig in einem Zeitalter seyn, daß andernPersonen die Verfolgung oder Bestrafung öf-fentlicher Verbrechen übertragen wird, als de-nen, welche über Privatverbrechen richten,einer Parthei im Staate, einer Kam-mer des ersten Standes dieselbe aus-schließlich zuzuweisen, kann nimmer gerechterscheinen.

Bürgerlicher Prozeß. Handelsgerichte.Uebcrgang zum Civil-Rechte.

Ä)as die Rheinische Civ il-Pr oze ß -Or d-nung betrifft, so getrauen wir uns nicht, über