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2) Welche Nachthcile an die Verletzung der über-eingekommenen Ordnung geknüpft seyn sollen,bestimmt das Strafrccht. Das Objekt einersolchen Verletzung der staatlichen Ordnungkann ein einzelnes Individuum, eskann auch die Persönlichkeit des Staa-tes seynz das Strafrecht ist in beiden Fal-len Attribut der politischen Gesammtheit. Esgibt daher kein Strafrecht eines Individuumsoder eines Aggregats von Individuen (Volks-gesellschaft.) Wo kein Staat, dem die In-dividuen untergeordnet sind, wo kein gegen-seitig anerkanntes Recht besteht, da ist daseigne Gewissen, die Stimme der Moral, dereinzige Richter, und nur die Furcht vor derzur Wiedervergcltnng gereihten Leidenschaftkann von Angriffen auf das Wohlbefinden desAndern zurückhalten. Ein Andres aber istStrafe — ein Andres Rache, Wieder-vcrgcltung.
Staaten über Einen Leisten schlagen; aber von derandern Seite kann sich auch nur Beschränktheit oderSelbstsucht dagegen auflehnen, wenn Recht und Staatnach ihrer Quelle und ihrem Wesen erforscht werdensollen, wenn eine» Theils der Maßstab der höchsten(erkannten) Vernunft an die bisher aufrecht erhalte-nen Gebilde der besondern Vernunft früherer Zeit-alter angelegt werden soll, andern Theils die Miß-geburten der Vorzeit aus dem Gesichtspunkte geprüftwerden, ob ste als dem Charakter der Gegenwart an-gemessene Institutionen bestehen können: bekanntlichfehlt es aber hier nicht an absichtlichen Verwechse-lungen.