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j) Es gibt kein natürliches Strafrecht, so we-nig, wie es eine natürliche Pflicht gibt, sichstrafen zu lassen. Ucbcrhaupt kann man voneinem natürlichen Rechte nur in so weit reden,als man diejenigen Prinzipien der Vernunftdarunter begreift, die in jedem Gesetzezum positiven Recht erhoben werden müs-sen, »das Gesetz aller Gesetzgeber, und allerGesetzgebungen ewige Norm.« Gesetzaber nennen wir das Ganze derjenigen Ver-pflichtungen, denen die in den Staatsverbandzusammengetretenen Personen zum Zwecke derErhaltung und der Wohlfahrt der Einzel-nen und dieser Gesammtheit (des Staa-tes) sich gegenseitig unterworfen haben.In wie weit auch außerhalb eines politischenVerbandes stehende Menschen jenes natürlicheRecht, jene Vernunftprinzipien gegen einandergeltend machen konnten, ist eine müßige Frage;denn eben in jener Vernunft ist auch die Ent-stehung unsrcr politischen Vereine begründet;die Menschen im Urzustände, die sich zur po-
Feuerbach. lieber Philosophie und Empirie in ih-rem Verhältnis zur positiven Rechtswissenschaft. S.II.
Wer in eine schon bestehende Staatsgesellschaft tritt,durch Geburt oder Einwanderung, bei dem kann na-türlich nur von einer stillschweigenden, gesetzlich prä-sumirten Unterwerfung die Rede seyn. Wem dieEinrichtung des Staates, die er vorfindet, nicht ge-fällt, wer seinen individuellen Willen dem Gestimmt-willen nicht unterordnen will, dem kann nichts weiterübrig bleiben, als diesen Staat zu verlassen.