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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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dem Individuum, der menschlichen nnd Volksge-sellschaft, als solcher, ursprünglich angehört, überalle, sie selbst unmittelbar betreffenden Verbrechenrächend zu richten und sie zu strafen, als da sindrechtlose Handlungen gegen Leib, Ehre, Gut, Re-ligion u. s. w., ein anderes, ein politischesStrafrecht, dem Staat als solchem allein zustehend,um seine Eristcnz nnd seine Rechte und Einrich-tungen durch Furcht und Zwang zu handhaben.Man wird über Verbrechen der erstcru Art Bür-ger-Geschworne als Repräsentanten der Gesellschaftrichten lassen, die freie Anklage des Beleidigtenzunächst abwarten, und menschlicher VerzeihungRaum lassen; man wird dagegen die politischenVergehen durch eigne Tribunäle, die der Staatansetzt, richten lassen, nnd das höchste Gericht überHochverrath und Mascstätsverbrechen muß einePairskammcr, die Kammer des ersten Standes desReichs, oder ein Staatsrath setin. Klar und ininnigem Einklang mit Staat und menschlicher Ge-sellschaft, mit dem Rechte des Individuums schwebteine solche Ordnung mir vor der Seele. Viel-leicht, daß sie das zwanzigste Jahrhundert bringt.» "I

Wir müssen gestchen, daß wir andre Hoffnun-gen, kühnere Erwartungen von den Leistungen deszwanzigsten Jahrhunderts hegen. Was aber dieaufgestellte Theorie betrifft, so müssen wir unsreMeinung dahin aussprechen:

Es sind dieses die Schlußworte der Hoffte eschenSchrift: Gedanken über die Einführung der allge-meinen preußischen Gesetzgebung in den preußischenNheinprovinzem Bonn 1627.