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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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Daß übrigens ein öffentliches und fei-erliches Sch lu ß v crsa h r e n vor dem ver-sammelten C r im i n a l g e r i ch t s h o fe in demhöchsten Zweck der Gesetzgebung über-haupt und in den spcciellen Zwecken derS t ra fge sc tz g eb u n g insbesondere seine eigensteBegründung finde, dies spricht zu klar durch sichselbst und hat schon zu allgemein die Ueberzengungder Denkenden gewonnen, als daß es hier nocheiner Beweisführung bedürfte.

Es muß hier noch einer, diesen Gegenstandberührenden Aeußcrung des Professors Hesst erErwähnung gethan werden, welche uns zu einigenwichtigen Gegenbemerkungen Veranlassung gibt.Sie lautet so:

»Die Criminalgesctzgcbung in den meistenStaaten steht Veränderungen entgegen, wenn stenicht unter der Zeit zurückbleiben soll. Der ersteSchritt zur Vervollkommnung wird scyn:

»daß man ssch mehr und mehr von der Ideelosreißt: daß nur dem Staate allein es zukomme,Verbrechen zu ahnden;

»daß ohne ein geschriebenes spccielles Gesetzkein Verbrechen und keine Strafe anzunehmen sey.

»Man wird einsehen, daß es im Staat eindop peltes Strafrccht gibt, ein natürliches, das

5) In Feuerbach'S Betrachtungen über die Oeffenk-lichkeit und Mündt, der Gerechtigkeitspflcge findet sichein Fragment aus einer amtlichen Erklärung Fener-bach's aus dem Zahre 1L12 als Beilage abgedruckt,in welchem die Grunde für die Ocffentlichkcit einesfeierlichen Schlnßrerfahrens in Criminalsachen kurzund treffend zusammengestelll sind.