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selbst wohl mit Recht in Zweifel ziehen, ob es inder Natur der Sache gegründet sey, daß die Ent-scheidung über die That von andern Personen aus,gesprochen werde, als das Strafcrkenntniß: nimmtman dies aber an, so liegt kein Grund mehr vor,die Funktion der Richter und Gcschwornen nochferner getrennt zu erhalten, nnd dann mochte esalso auch die zweckmäßigste Maßregel erscheinen,die gewöhnlichen Civilrichter ganz aus dem Spielezu lassen, und eine wandernde Jury, wie wirsie eben in Vorschlag gebracht haben, als Criminal,gerichtshvf mit der vollständigen Criminaljnrisdik-tion für den Zlppcllations - Gerichtsbezirk zu beklei-den. Das Vor-Verfahren und die Bestrafung dercorrectionellen Vergehen würden, wie bisher, beiden Landgerichten bleiben. Der Vorsitzer des Eri-minalhofes würde dann auch in der Regel seinemschwierigen Geschäfte mehr gewachsen seyn, alsein aus den Rathen des Appellationshofes abwech-selnd erwählter Präsident: das zum Thcil ge-fährliche, zum Thcil-überflüssige Ilssuirue desselbenwürde überdies füglich entbehrt werden können.
weniger als förderlich seyn kenn, bedarf keines Be-weises. Die Erfahrung liefert Beispiele, daß junge,und selbst ältere Landwirthe grade durch diese Ver-anlassung in ein Schlaraffenleben gerathen sind, wel-ches sie in der Folge zu Grunde gerichtet hat.
P Auf den Namen kommt nichts an; wir sagen Jury,um anzudeuten, daß bei der durch das Bedürfniß derRechtspflege erheischten Verbesserung unsrer Criminal-verfassnng die Grundidee von dem jiniiclum parium,bei richtigem Verständnis, nicht aufgegeben zu werdenbraucht.