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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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cs ist nicht zu verkennen, daß eine auf den Total-Eindruck gebaute Ucberzcugung die Wahrheit ebensowohl treffen kann, als ein Urtheil, ein Schluß,das Resultat eines ängstlichen Abwägens aller ein-zelnen zum Theil mangelhaften, selbst unrichtigenoder entstellten Prämissen. Daß auch die Not-wendigkeit des Beweises den Richter, selbst beiredlichem Willen, wohl dazu verleiten kann, beibereits gefaßter Ueberzcugung von der Schuld, inder Aufsuchung von Beweisgründen zu weit zugehen, in die Aeußcrnngen des Inknlpatcn Ge-ständnisse künstlich und sophistisch hinein zu kon-strniren, und überhaupt durch Spitzfindigkeiten Er-gänzung des mangelhasten Beweises zu versuchen,kann wohl nicht in Abrede gestellt werden: undda nun einmal das Gesetz durch die Schrankeneiner Beweistheorie, an die cs denjenigen bindet,der die Wirklichkeit eines Faktums und die Schulddes Angeklagten zur gesetzlichen Gewißheit erhebensoll, den Jrrthum eher befördert, als ausschließt,so ist es eine schöne Idee: daß zwölf unbeschol-tene, unabhängige, mit den erforderlichen Einsich-ten ausgerüstete Bürger in ihrer aus der vollstän-digen Verhandlung der Sache gewonnene Ueber-zcugung eine gesetzliche Gewißheit bie-ten sollen. Ob nun aber das Gefühl oder derVerstand die Ucbcrzcugnng ganz oder vorzugsweiseleiten sollen: hierüber kann das Gesetz nichts be-stimmen; denn die Ueberzcugung läßt sich an keineGesctzesvorschrift binden. Der Mensch kann übereine bestimmte Sache nur Eine Ucbcrzcugnng ha-ben: den Einen mag mehr das Gefühl leiten,wie man sich auszudrücken pflegt, den Andern