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Gegenstand von der praktischen Seite, so ist esdamit so schlimm nicht: der Geschworne wird deß-wegen, weil er das Urtheil, das er üder die Schuldfällt, nicht auf vollständige Beweismittel zu grün-den braucht, und umgekebrt von dem Nichtschul-dig, das er ausspricht, keine Rechenschaft zu gebenbraucht, — weder nach Willkichr noch nach Instinktseinen Ausspruch thnn. Wo die Verhandlungenden Zusammenhang der Ereignisse so sehr ins Klarestellen, daß das Etwas, welches an der Gewiß-heit immer noch fehlen muß, so zusagen verschwin-det, da wird er kurz sein Schuldig aussprechen,wahrend der Criminalrichtcr sich abmüht, seinenAusspruch mit unvollkommnen Gründen auszustaf«firen; wo geringe Judicien der That vorliegen,da wird auch der Geschworne die Ucberzeugungvon der Schuld nicht geschöpft haben, und freisprechen. Bei den Fällen, die in der Mitte lie-gen, können beide irre geben: der Nichter wirdmanchmal die Beweise der Schuld nicht genügendfinden, wahrend dem Geschworne» seine Menscheu-kenntniß und Lebenserfahrungen fest und unwan-delbar die Ucberzeugung in die Seele pflanzen:daß es nicht anders scyn kann, daß der Angeklagtewirklich die Tbat begangen; umgekehrt wird derRichter durch Schlüsse das Unerwicsene zur Ge-wißheit zu bringen suchen, und dies manchmal er-reicht zu haben glauben, wenigstens in so weit,um auf außerordentliche Strafe erkennen zu kön-nen, wahrend der Geschworne, dessen Uebcrzcu-gung sich über die Schuld nicht festgestellt hat, dasNichtschuldig erklären wird. Die Jrrthümcr wer-den steh auf beiden Seiten ziemlich ausgleichen;