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nicht objektiv wahr, und was die größte Wahr,scheiiilichkeit gibt, ist als Beweis immer noch unzu,reichend. Deßhalb sind auch alle positive Beweis-theoricn für Criminell - Sachen unvollkommen; siekönnen gewisse Requisite festsetzen, bei deren Vor-handensein! die Schuld gesetzlich als vorhandenangenommen werden und Vcrurtheilung erfolgensoll: aber sie können nur formelle Wahrheit geben,und in der Auffindung dessen, was objektiv wahrist, nicht vor Jrrthum schützen: die Unvollkommcn-hcit der Beweistheorieu hat auf die Nothwendig,keit hingeführt, für solche Fälle, wo jene gesetz-lichen Requisite nicht vollständig vorhanden sind,und die Richter sich dennoch der Ueberzeugung vonder Schuld des Angeklagten nicht erwehren können,nichts desto weniger die Anwendung des Strafge-setzes, — nur in vermindertem Maße, zu verfü-gen. Allein diese Marime rechtfertigt sich nur durchdenselben Grund, wodurch es gerechtfertigt Wied,daß auch bei der Geschworncnvcrfassung, bei juristischunvollständigem Beweise, die über allen Zweifelerhabene Ueberzeugung von der Schuld eine Vcr-urtheilung nach sich ziehen müsse.
Freilich hat nun das französische Gesetz demGeschwornen völlige Willkühr darin gelassen, wieviel Gewicht er auf die Beweise legen soll; welcheBeweismittel vorliegen müssen, damit seine Ueber-zeugung von der Schuld eine Vcrurtheilung be-gründen dürfe; umgekehrt, in wie weit er nochnach seiner persönlichen Ueberzeugung das Un-schuldig aussprechen dürfe, wo die vorliegendenBeweise vor dem Criminell-Richter die Hoffnungans Lossprcchung rauben; faßt man indessen den