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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
Entstehung
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Ncchtskcnntnisse und in der Regel weniger ge-schärfte Urtheilskrast.

Man hat es so scharf getadelt, daß das fran-zösische Gesetz es völlig im Dunkeln läßt, ob derGeschworne allein seinen Verstand, oder al-lein sein Gewissen (Gefühl) fragen solle, oderbeide zugleich? Objektive Gewißheit istfür den Geschwornen nicht zu erlangen; er kannnur glauben. Hier ist kein mathematisches Erem-pel, keine Gleichung, in der sich die unbekannteGröße mit Unfehlbarkeit ans den bekannten berech-nen läßt. Verdächtigende Umstände liegen vor,die Aussagen von Zeugen liegen vor: aber dieFolgerungen, die aus den vorliegenden Umstandenam natürlichsten und wahrscheinlichsten gezogenwerden, können irrig seyn, die Zeugen können tau-schen, oder getäuscht scpn; aller Beweis ist alsomangelhaft, er bringt kein Wissen, sondern nureine Ueberzengung; das positive Gesetz kann be-stimmen, daß die übereinstimmende Aussagezweier unverdächtiger Zeugen vollen Be-weis ausmache: aber Zwei können eben so wohlirren, als Einer; was dem Richter unverdächtigscheint, oder gesetzlich dafür gilt, ist darum noch

^ In der Eidesformel und der Instruktion der Ge-schwornen wird einerseits das Wort cousoienoo, an-drerseits der Ausdruck couvietiou und iiuxrossioasur leur r:ri«»n gebraucht.

S. Von Sparre-W. A .a.O. Seite 29. folg.Briefe über die jetzigen Angelegenheiten der deut-schen Rheinlande vom Professor Kol zu Wllrzburg,Nürnberg 1818. II. Aefl. S. 20l. folg.