Das am Rheine bestehende Vcrfabrcn in Straf-sachen möchte in Beziehung auf das correctionelle,so wie ans das ganze Vor-Verfahren wenig zuwünschen übrig lassen. Was die Assisen - Einrich-tung und insbesondere das Institut der Geschwor-ncn betrifft, so würde eiu bestimmtes Urtheil hier-über eine gründliche und vollständige Prüfung allerGründe dafür und dagegen voraussetzen, die überden Zweck dieser Blatter hinausgeht.
Daß die Geschwornenverfaffung unter gewissenStaatsverfassungen und bei gewissen Grundsätzenüber die Wahl der Jury einen politischen Werthhaben wird, davon kann hier nicht die Rede scyn,und hieraus dürfen für die Beibehaltung der Juryin unsrcr Provinz, als Rcchtsanstalt, keine Fol-gerungen gezogen werden; überhaupt aber sindwir der Meinung, daß da, wo neben den Ge-rschwornen-Gerichten auch noch Spezial-Gerichtenothwendig sind, die Gcschwornen-Vcrfassung selbstnicht das scyn kann, was sie seyn soll.
Wenn indessen Sparrc-Wan gen stein*) nurzwei Voraussetzungen anerkennen will, unter wel-chen eine Geschwornen-Verfassung gebilligt werdenkönne, nemlich 1. wenn die Menschen das sind,was sie ursprünglich waren, Kinder der Natur,mit hoher Einfalt, von heiligem Wahrhcitsgefühledurchglüht, wo das Gefühl, die höhere Sinnlich,keit der einzige Erkcnntnißgrund ist; Z. das Zeit-alter der höchsten Vernunftentwickelung, wo wie-derum die höhere Sinnlichkeit rein gestimmt seyn
Ueber Geschwornen-Gerichte von C, Z. von Sperre-Wangen st ein. Leipzig 1S19. Seite 65. w folg.
3*