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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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zurückgekommen, was mit ihren Begriffen aussEngste verwachsen, und doch weder nothwendignoch vernünftig war!

Unleugbar hat indessen auch in neuester Zeitin Teutschland, namentlich im Königreich Bai-ern die Strafgesetzgebung ausgezeichnete Fortschrittegemacht, und insbesondere von dem vor einigenJahren verfaßten »revidirten Entwurf des bairi-schen Strafgesetzbuches« darf man mit vollemRechte behaupten, daß er auf den gründlichstenthcorethischen Untersuchungen seine Grundsatze baut,und bei Bestimmung des Strafmaßes und derStrafarten von den vernünftigsten, humansten undzeitgemäßesten Prinzipien ausgeht.

Solche Muster und Vorarbeiten müssen dasGesetzgcbungswerk im Gebiete des Strafrechtes füruns unendlich erleichtern, und auch wir in Preu-ßen dürfen uns nicht schämen, aus DemjenigenNutzen zu ziehen, was des Deutschen Fleiß undTalent anderwärts zu Stande gebracht hat. Wirdürfen daher die gegründete Hoffnung hegen, daßauch die Preußische Monarchie bald ein Strafge-setzbuch wird aufweisen können, welches mit demStandpunkte der Wissenschaften und dem Charak-ter des Zeitalters im richtigen Verhaltnisse steht.

'Z Erschienen zu München 1827. Bei den Ständever-sammlungen im Jahre 1827 und 18Z1 sollte das neueStrafgesetzbuch zur Berathung kommen: bei derMenge der zu verhandelnden Gegenstände indessenmußte diese Arbeit der nächsten Zusammenkunft derReichsstände vorbehalten bleiben,