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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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verehrten Landesvaters, dessen milder Sinn denGebrechen der menschlichen Natur die mit der bür-gerlichen Ordnung nur immer vereinbarte Nachsichtangedeihcn laßt, macht die Schrecken jener Be-stimmungen minder fühlbar.

Auch von der Strafgesctzgebung der alten Pro-vinzen hat indessen das Rheinland keine Vorthcilezu erwarten, da die humane Philosophie der neue-sten Zeit von so unendlich viel neuen Bedürfnissendie Empfindung und die Erkenntniß angeregt hat, dadie mannigfaltigsten Veränderungen in den Rcchts-ansichtcn vor sich gegangen sind, und die Vervoll-kommnung der Strafgesetze, nach Geist und Form,mit Recht überall unter die Lieblingswünsche derFreunde der Menschheit und der Forscher des Rech-ten und Guten geHort.

Das höchste Ziel der Gesetzgebung ist die Ver-edlung der Menschen: Schrecken macht sie nichtbesser, und die Furcht vor der Strafe erzeugt listigeSklaven aber keine guten Bürger. Man weckedurch Erhebung des Verstandes und Läuterungdes Gefühls eine höhere Moralität in der Nation,und die Achtung vor den Worten des Gesetzes wirdsich geltend machen ohne die Furcht vor ihrer Gei-ßel! Es wird gewiß eine Zeit kommen, eine hu-manere Zeit, welche dsi Uebcrzcugung zur Reifebringen wird, daß dem Staate das Recht derTodtung eines Menschen nicht zustehen kann;daß Todes-S träfe ein Unrecht ist, und die Tod-tung von Verbrechern nur als letzte Nothwehr derStaatsgcscllschaft eine Rechtfertigung findet. Schonvon Manchem ist der veredelte Sinn der Menschen

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