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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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raschendcr Beweis, daß wirklich die Hauptanord-nungcil der französischen Gesetzgebung denjenigenBedürfnissen der Gegenwart, die allen gebildetenNationen gemeinsam sind, größtenteils entspre-chen, daß der Buchstabe zwar französisch, der Geistaber allgemein sey. Und wenn es nun auch vonder andern Seite unverkennbar ist, daß diese Ge-setzgebung manche Spuren der empörten Zeit,welche von ihr in das Geleise der bürgerlichenOrdnung zurückgeführt werden sollte, selber ansich tragt, daß ein großer Theil ihrer Institutionennicht das durchdachte Werk höherer Philosophieund Geistesbildung darstellt, welches unsre Zeitvon ihren Gesetzgebern erwarten darf, und mancheFragen im Einzelneu noch einer besseren Lösungharren, ^ Wer wollte deßwegen über einer Gesetz-gebung den Stab brechen, die im Ganzen die ewi-gen Gesetze der Vernunft und die Ansprüche unse-res Zeitalters wohl beachtet!

Der Strafkoder und die Criminal-Prozeß-Ordnung.

Unstreitig die schwächste Seite dieser Gesetze istder Strafkoder, der in einem großen Theilc seinerBestimmungen den Charakter einer furchtbaren Zeitoffenbart. Nur die taglich in Anspruch genommene,täglich gespendete Gnade eines allgemein und hoch