Bekanntlich fiel das Gutachten der Commis-sion zu Gunsten des Bestehenden aus, und seitherhat unsre Staatsregiernng nnr durch einzelne ver-bessernde Gesetze, z. B. die Notariatsordnung vom25. April, die Subhastationsordnung vom 1. Au-gust 1822 u. a. unseren Rechlözustand mit glück-lichem Erfolge zu heben gesucht. Dankbar erkenntdie Provinz diese, wie die andern unübersehbarenWohlchaten ihrer einsichtsvollen Regierung an;zum Ruhme dürfte es aber auch den Rheinländernanzurechnen seyn, wenn sie da, wo die Abschaffungder bestehenden Gesetze, im Ganzen, Gegenstand derErwägung wurde, frcimüthig durch Wort undSchrift, durch das Organ der Stände, durch Vor-stellungen, Bittschriften und Deputationen ihrendringenden Wunsch zu erkennen gaben, daß ihnendasjenige erhalten werden möchte, was vorlaufignoch durch nichts anerkannt Besseres ersetzt werdenkönne, und daß die unberechenbaren nachtheiligenFolgen einer übereilten Abschaffung ibnen erspartwerden möchten. Es war in der That eine er-freuliche Erscheinung, die Gesetzgebung zum Ge-genstaude der allgemeinen Thcilnahme erhoben zusehen; zu sehen, wie Stadt und Land an der gei-stigen Regung Theil nahm, weniger durch Rück-sichten auf Privatvortheile in Bewegung gesetzt, —(nur Einzelne waren es, die selbstische Zwecke imAuge hatten) — als vielmehr durch das Interesseam allgemeinen Wohlbefinden: erfreulich war es,zu sehen, wie Meinungen sich erhoben und Dingezur gemeinsamen Erörterung kamen, die auch dieMehrzahl der Gebildeten früher, ohne Prüfung, bloszu ertragen schien, und es ergab sich hier ein über-
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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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