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Volker ehre. Das allgemeine Landrecht, die ersteGrnndlage der Reform in der Nechtsverfassungvon Preußen, war, seit dem Augenblicke seiner Ent-stehung, unausgesetzt der Gegenstand unzähligerVerbesserungen, Förderung der Gewerbe und Be-freiung des Eigcnthums war insbesondere dasAugenmerk der gesetzgeberischen Thätigkeit, undeine eigne Commission wurde gebildet zum Zweck«der Beschleunigung der in der Nechtsverfassungnothwcndig gewordenen, durchgreifenden Abände-rungen. Dagegen wurde in der Rhcinprovinz dergrößtcntheils auf den Fortschritten der Zeit ba-sirten französischen Nechtsverfassung ihr vorläufigesBestehen gesichert; und Friedrich Wilhelm III.legte bald nach der Besitznahme der Provinz dasunzweideutigste Zeugniß Seiner hohen Einsicht undwahrhaft landcsväterlichen Gesinnungen gegen Sein«neuen Unterthanen in der Cabinetsordrc vom 26.Juin) 1816 nieder, in welcher der weise Königder mit der Prüfung der Rheinischen Prozeß-Ge-setzgebung beauftragten Jmmediat-Justiz-Commis-sion die Anweisung erthcilt:
»Ich will, daß das Gute überall, wo es sichfindet, benutzt, und das Rechte anerkannt werde«Auch Institute und Einrichtungen in der Justiz-verwaltung, welche ans der Lage der dortigenVerhältnisse als nothwcndig und überwiegend nütz-lich sich ergeben, sollen deßhalb, weil sie sich nichtin dieser Art in Meinen übrigen Staaten finden,nicht verworfen, sondern nur in eine solche Rich-tung gebracht werden, als sie der Zusammenhangmit dem Ganzen verträgt.« —