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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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eines Theils mit dem Leben und andern Theils insich selbst den organischen Znsammenhang überallfesthalten wird, das mag der Erfolg lehren. Ge-wiß ist aber zu erwarten, daß die Gesetzgebungunsrcr Zeit sich ganz von der höchsten Wissen-schaft, die dem Zeitalter zu Gebote steht, leitenlassen werde, und dadurch ist für die Praxis un-endlich viel gewonnen!

Was in dieser Beziehung schon die preußischeGesetzgebung im Verhältniß zu ihrem Zeitalter ge-leistet, ist bekannt, und wir werden davon späternoch ausführlicher reden. Hat sie auch nicht völligund nach allen Beziehungen das Problem der Ge-setzgebung gelöst; dennoch war sie eine Verbesserungdes Rechtszustandes und vermehrte die Sehnsucht

nur so lange noth wendig sind, als man sienvth wendig glaubt; wenn dann einmal Genieoder die Gunst des Zufalls einen Lichtstrahl in dieSeele eines Einzigen geworfen, wenn Einer das Jochdes Vorurthcils abgeschüttelt hat, so sind bald Tau-senden die Augen geöffnet, und die Welt begreift eSnicht mehr, wie sie so lange die Binde hat tragenkönnen, ohne eine Ahnung von dem Lichte zu empfin-den. Was uusrem Zeitalter am dringendsten obliegt,

dringender wahrlich als sklavische Ehrfurcht vordem, waS die Vorzeit herübergetragen, daS ist selbst-siä ndig e Fo rsch u n g und selbst ständige Thati

Unsere Rechtsgelehrtcn und Staatsmänner aber,denen auf das in Arbeit befindliche Gesetzgebungswerkein Einfluß vergönnt ist, mögen sie nur die Gegen-wart, ihre Richtung, ihre Bedürfnisse recht richtigerkennen! Unendlich wichtiger für sie ist praktischeEinsicht und wahrhaste Lebenskenutniß, dann tiefeGelehrsamkeit!