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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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an der Zeit seyn, die deutschen Staaten zn Ver-suchen in der Legislation aufzumuntern, alssie davon abzuschrecken, ihnen die Abfas-sung neuer Gesetzbücher zu empfehlen, als dieWiederherstellung veralten anzurathcn!

Gewiß hat unsre Zeit, wie jede Zeit, die Fä-higkeit, aus dem Ucbcrlicfcrtcn und Bestehendendassenige herauszufinden, was zur ferneren Er-haltung sich empfiehlt; am wenigsten gibt die In-dividualität des bedächtigen Deutschen Anlaß zueiner gegründeten Bcsorgniß, daß man in der Ge-setzgebung das Gute mit dem Schlechten hinwegerperimcntiren das Kind mit dem Bade ver-schütten werde. Gewiß hat auch unsre Zeit dieFähigkeit, den Inbegriff der bisher in den Länderndes gemeinen Rechts befolgten Rcchtsgrundsätze,modifizirt nach den veränderten Verhältnissen unsrcrZeit', nach den erweiterten Bedürfnissen der bür-gerlichen Gesellschaft, und nach den bis heute be-richtigten Begriffen der Rechtsphilosophie in einemkürzer», bündigcrn, mehr in sich harmonischen Ci-vilrechte zu vereinigen, als in jenem »wunderli-chen Gemisch« zu finden ist.

Auch wir gehen, mit der historischen Schule,von der Grundidee aus, »daß der eigentliche Sitzdes Rechts das gemeinsame Bewußtseyn des Vol-kes scy,« *) »daß ein guter Rcchtszustand nicht g e«macht werden könne, sondern sich vielmehr ausdem gesellschaftlichen Leben entwickele;«

») Savigny. V. Beruf u. Z. Seite 11.»-5) Unterholzner a. a. O. S. xl,.