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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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aber gerade deswegen glauben wir auch, daß dasGesetz mit dieser Entwickclnng auch gleichen Schritthalten muß, und daß das Klagen im ganzen Volke«ach Verbesserung des Nechtszustaudcs der drin-gendste Beweis ist, daß das positive Recht dem ge-meinsamen Bewußtseyn desVolkes ent-fremd e t ist. Auchwir sind einverstanden, »daßes vor Allem darauf ankomme, den bestehendenRechtszustand gründlich und in seinem ganzen We-sen kennen zu lernen« und »daß vor Allemgeschichtliche Ergründung uothwendig sey;« wirglauben aber auch, daß eines Theils die Kennt-uiß der Mängel des bestehenden Rechts-zustandes (und diese Mängel zeigen sich in derPraris augenscheinlicher, als alle Vortrcfflichkeiten,die der Professor auf dem Katheder prcis't) schonhinreichender Grund ist, um wenigstens einen Ver-su ch der Verbesserung zu veranlassen; daß andernTheils das Bcdürfniß der geschichtlichen Ergrün-dung nicht so zu verstehen ist, als müsse der Ge-setzgeber die höchste und vollständigste wissenschaft-liche Ergründung abwarten, und bis dahin dieAbfassung neuer Gesetzbücher verschoben bleiben.Vielmehr stellen es, wie wir glauben, unser intel-lektueller Zustand, so wie unsre politischen Verhält-nisse als dringende Nothwendigkeit heraus: daßvon Zeit zu Zeit die gesetzgebende Behörde zumZwecke derjenigen Abänderungen, welche durch dieFortschritte des gemeinsamen Bcwußtseyns, so wiedurch die geläuterten wissenschaftlichen Ansichtenvorbereitet worden sind, eine Revision der Gesetze,

5) n nte rh olzncr a. a. O, Seite XI.I,

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