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schafft sind, und an deren Stelle ein einfaches,und bündiges modernes Civil-Gesetz getreten ist,die Rechtswissenschaft eine Stufe der Vollendungerreichen kann, welche jener Zustand für sie uner-stciglich macht; daß nur dann die Rechtswis-senschaft an ihrer rechten Stelle steht, wennsie da beginnt, wo die Gcsctzkunde aufhört. ")Es hat sich die Uebcrzeugung gebildet, daß Diejeni-gen, welche alles Heil von einer gründlichen undunter den ganzen Stand der Juristen verbreitetenQncllcnkcnntniß erwarten, und darum in jenemStreite dafür sich erklärten: daß als Rechts -quelle beibehalten, oder an die Stelledes Code wieder eingeführt werdenmöge jene Verbindung des gemeinenRechts und der Landesrechte, welche frü-her in ganz Deutschland herrschend gewesen, —weil diese Rechtsquelle hinreichend, ja vor-trefflich sey, sobald die Wissenschast thue, wasihres Amtes sey, und was nur durch sie geschehenkönne; — daß Diese eine vergebliche Hoffnunggründen auf die Voraussetzung, daß bei dem Fort-bestehen jenes chaotischen Zustandcs der praktischeJuristcnstand den aufgethürmten Rechtsstoff jemalsbeherrschen werde, eine Voraussetzung, die sichniemals verwirklichen wird. Somit möchte es mehr
S. Pfeiffers Ideen zu einer neuen Civil-Gesetz-gebung für teutsche Staaten. Göttingcn 1515. Seite89. — Diesem Punkte werden wir weiter unten nocheine besondere Betrachtung widmen.
55) Savign y. Vom Beruf uns. Zeit für G u R-Seite III,
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