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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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durch die Wissenschaft, den Jammer der Wirklich«keit übersahen, in der Idee derjenigen, welche überihrem persönlichen Bedürfnis und ihrerpersönlichen Fähigkeit, den ganzen Rechts-stoff in seinem mehr als zwcitausendjährigen Ent-wicklnngsgangc zu verfolgen und zu überschauen,die Unfähigkeit des g c w ö h n li ch e n Prak-tikers, allcS Historische, Theoretischeund Positive im Rechte gleichmäßig inne znhaben, übersahen, und das Bedürfnis derGcsammtheit, ein Gesetz zu haben, welchesmit Bestimmtheit und Faßlichkeit fürden gewöhnlichen Verstand die wichtigerenAngelegenheiten des heutigen bürgerlichen Lebensordne, nicht nach seinem ganzen Gewichte in An-schlag brachten; es hat sich die Ueberzcugung ge-bildet, daß zwar das Quellenstudium, das Stu-dium der historischen Entwicklung des positivenRechts, eine sehr wesentliche Bedingung eines glück-lichen Nechtszustandes ist; daß aber erst dann,wenn das an und für sich für unsere Verhältnissegroßen Theils ganz unpassende Römische Recht,dessen Zuganglichkcit durch die Form so unendlicherschwert ist, sammt den beiden andern veraltetenlateinischen Gesetzbüchern »jenem Haufen unvoll-ständiger, dunkler, verstümmelter Bestimmungen«(Thibaut) und den mannichfaltigcn Deutschen Rech-ten aus verschiedenen Zeitaltern, die damit so wun-derlich vermischt sind, wie Schlosser sagt,als Rechtsquelle mit gesetzlichem Ansehen abge-

5) Vorschlag und Versuch einer Verbesserung des Deut-schen bürgerlichen Rechts. Leipzig 1777. Seite 26.