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Wir kommen auf diesem Felde der Betrach-tung in Berührung mit Ansichten und Behauptun-gen, die im vorletzten Deceniilum zwischen der soge-nannten historischen Schule und den Freun-de n der Gesetzbücher gewechselt wurden. Seitjenem Streite — seinen Gegenstand, so wie dieWaffen, mit welchen er geführt wurde, setzen wirals bekannt voraus) ^) sind wir schon wiederdurch die Erfahrungen vieler, für die Wissenschast
*) Von den Schriften und Aufsätzen, welche hier ein-schlagen, heben wir hier nur folgende hervor: vonSavigny, vom Beruf unserer Zeit für Gesetzge-bung und Rechtswissenschaft. Heidelberg 1814.
Recension der Savignyschen Schrift von Hugoin den Gotting. Anzeigen von 1814. Nr. 194.
Thibaut. Ueber die Notwendigkeit eines allge-meinen bürgerlichen Rechts für Teutschland. Heidel-berg 1S14. Mit mehreren Zusätzen abgedruckt indessen civilistischen Abhandlungen. Heidelberg 1814.lXr. xix. — Recenstonen dieser Schrift in Nr. 150.der Hallischen, Nr. 135. der Jenaischen, Nr. 93. derWiener allgem. Litteratur-Zeitung von 1314.
Vergl. auch den Savignyschen Aufsatz im 2tsnHeft deS Zten Bandes der Zeitschr. f. gesch. Rechts-wiss. — S. auch Heidelberg. Jahrbücher d. Litt, von1814. Nr. 59., von 1816. Nr. 66. Seite 1041-1054.r>. s. w. Ferner
Unterholzner's Vorrede zu seinem Entwurf ei-nes Lehrgebäudes d. bei d. Rom. gelt. bürg. Rechts.Breslau 1817.
Gönner. Ueber Gesetzgebung und Rechtswissen-schaft in unsrer Zeit. Erlangen 1815. und des-sen Beiträge zur neuen Gesetzgebung in den Staatendes Deutschen Bundes.