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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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in höhcrem Grade eigen seyn werde, als den frü-heren; andern Thcils aber wird da, wo die Ge-setze uns in guter und zweckmäßiger Gestalt vondem vorigen Zeitalter überliefert worden, wederdas Bedürfnis? noch der Wunsch rege werden, dieseGestalt umzuschaffen.

Der menschliche Geist ist großer Anstrengungen,großer Leistungen fähig. Wo recht dringend undrecht lebendig das Vedürfniß der Reform hervor-getreten, wo dann auch die Staatsgewalt zu demernstlichen Entschlüsse gekommen, dieselbe ins Werkzu setzen, und die Fähigsten des Zeitalters nichtdie Mühe gescheut, sich der Arbeit zu unterziehen,da hat der Geist noch uicmals kraftlos sich in ver-geblichen Versuchen abgemüht, da ist er noch nie-mals ohnmächtig zurückgeprallt von der Höhe, znwelcher hinan er seinen Anlauf nahm; es liegthierin eine innere Unmöglichkeit. Die Menschheitkann sich immer selbst helfen. Der Geist fühlt nichteher, daß er gewissen Einrichtungen und Formenentwachsen ist, bis er die Einsicht gewonnen, durchwelche andere sie zu ersetzen sind; höhere geistige Be-dürfnisse setzen auch einen höhern geistigen Standpunktvoraus; daher ist jedes Zeitalter fähig, die ihmersprießlichen und als Bedürfniß von ihm empfun-denen Neuerungen in der Legislation auszuführen.

Wenn daher das Bestehende hinter seiner Zeitzurückgeblieben ist; wenn im Verhältnis! zu demCharakter der Gegenwart die Bestimmungen des ma-teriellen Rechts, so wie die Formen des rechtlichenVerfahrens veraltet, sogar häufig lächerlich undabgeschmackt, dabei drückend und ungerecht erschei-