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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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glücklicher und zufriedener hätten werden könne»,alS sie unter der von Frankreich ausgegangenenNechtsverfasfung geworden sind.

Gleichwohl hat unsre Regierung auf Verbes-serungen und Reformen der bestehenden Gesetze inden Rhcinprovinzen, wie in den übrigen Thcilender Monarchie, keineswegs Verzicht geleistet. Vonihrem hohen Berufe, der Förderung des Völker-glücks, durchdrungen, hat sie es sich zum Ziele gc-setzt, die Gesetzgebung aller Provinzen des Staatsnach den Bedürfnissen der Gegenwart zu ordnen.Der Plan, nach welchem hierbei verfahren wird,ist bekanntlich der: daß ein allgemeines Landrechtin allen Provinzen des Staates subsidiarische Gül-tigkeit haben, uothwendige provinzielle Abweichun-gen aber in eigne Provinziell-Gesetzbücher aufge-nommen werden sollen. Das Letztere ist in meh-reren Provinzen bereits zur Ausführung gekommen,und ein jüngst von Berlin aus ergangenes amt-liches Schreiben macht uns die erfreuliche Mit-theilnng, daß auch die Rhcinprovinzen an dem Ge-setzgebnngswcrke ihren Antheil haben sollen; daßnamentlich »das Justiz-Ministerium die revidirtenEntwürfe des künftigen allgemeinen Landrcchts schongegenwartig, nach Maßgabe ihrer successiven Er-

Siehe die Nr. 164. der Kölnischen Zeitung von 18IZ.Die Veranlassung dieses Schreibens war das in denRhein-provinzen zirkulirende unbegründete Gerücht, daß die Re-gierung, im Widerspruch mit der durch einen förmlichenLandtags-Abschied den Rheinprovinzen gegebenen Ver-heißung, das allgemeine preußische Landrecht noch vordessen Revision daselbst einzuführen beabsichtige.