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scheiuung, ausgezeichneten Rheinischen Rechtsge«lehrten zur Prüfung vorlege, und gleichzeitig eineeben so genaue Sammlung und Erwägung allereigenthümlichen Rechtsverhältnisse der Nheinpro-vinzen angeordnet habe.«
Somit können die Rheinländer der freudigenHoffnung leben, daß das Gute und für das Wohlder Provinz Ersprießliche, das in ihren Gesetzensich findet, den Vorurtheilen keines Gegners,keines hämischen Hassers, werde aufgeopfert wer-den; daß kein Widerstreit sich ergeben werde zwi-schen dem, was die Provinz will, und dem, wassie soll. Diejenigen, in deren Hände die Entschei-dung über das Schicksal unserer Rcchtsvcrfassunggelegt seyn wird, werden die Wahrheit des Satzesnicht verkennen: »daß alle bürgerlichen Verhältnissedas Werk des Geistes find, der in der Ge-sa mm th ei t waltet; daß der Rcchtszustand derVölker nicht gemacht werden kann, sondern sichim Leben selbst entwickeln muß, »daß der eigent-liche Sitz des Rechts, — wie Savigny sagt —das gemeinsame Bewnßtscyn des Vol-kes ist;« daß hier das wahre, unverfälschteRecht sich heraus bildet, das Veraltete abgestoßenund das Fremde und Unpassende zurückgewiesenwird; — daß das Haupt-Augenmerk des Gesetz,gebcrs seyn muß, demjenigen, was als Vedürfniß,durch geistige und physische Verhältnisse erheischtund bedingt, sich herausstellt, den äußern Ausdruckund die durch die bürgerliche Ordnung und denetwa vorhandenen Staatsvcrtrag nothwendige Sank-tion zu verschaffen; daß das Erzeugende und