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Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen
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tigen Gewinn gezogen; aus den Händen desgroßen Welterobcrers hat es beachtenswcrthe Wohl»thaten neben der Vcrderbniß empfangen; es hat dasGlück gehabt, bei der Restauration Deutschlandsund der dabei nothwendig gewordenen Ländcrvcr-theilung mit demjenigen Staate verbunden zu wer-den, dessen Regierung vor allen andern Regie-rungen die materiellen und geistigen Interessen ih-res Volkes erkennt; mit demjenigen Staate, derinsbesondere auf dem Felde der Legislation mitden gebildetsten Völkern seines Zeitalters in dieSchranken treten kann.

Grade der hohen Einsicht der preußischen Ne-gierung schreiben wir es mit freudiger Anerkennungzu, daß sie, das prophetische Achselzucken Man-cher nicht beachtend, in den Rhcinprovinzen dievon Frankreich aus überkommenen Gesetze hat be-stehen lassen; Gesetze, deren erster Keim, wie manihnen vorzuwerfen pflegt in der Zeit der Volks-hcrrschast zu suchen ist, und die in der Zeit derhöchsten Despotie zur Reife gediehen und ins Le-ben getreten sind. Empfahlen diese Gesetze sich nichtdurch den Einfluß dieser Gestirne, so empfahlensie sich durch etwas Anderes. Genug! die Erfah-rung von achtzehn Jahren hat wohl allgemein dieUeberzcugung hervorgerufen, daß dieses Beispieledler Toleranz nicht am unrechten Orte angewen-det worden; die Erfahrung von achtzehn Jahren hatin den Rheinprovinzen allgemein das erfreuliche Be-wußtstyn hervorgerufen, daß sie weder durch Wie-dereinführung der alten Landesgefetze, noch durchEinführung des preußischen Landrechts blühender,