Heinrich XIX. (Fürst Rcuß zu Greiz)
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Köstritz, welche, da indeß das Primogem'turrecht eingeführt war, keinen Landes-theil erhielt und noch in mehren Gliedern fortdauert. Die Linke Lobensteintrennte sich durch Gebietstheilung 1678 in die Zweige Lobenstein, Hirschberg undEbersdorf. Hirschberg starb 1711 aus. Die beiden andern Zweige erbten ge-meinschaftlich mit Schlei; das Gebiet der 1802 erloschenen Linie Gera. DieLinie Reuß-Greiz hatte bereits 1773 die reichssürstliche Würde erlangt, welche1806 auch die Grafen von Schlei;, Lobenstein und Ebersdorf erhielten. Als 1824die Linie Lobenstein erlosch, erhielt der jüngere Zweig Ebersdorf die Besitzungenderselben, wozu auch ein Viertheil von Gera gehörte, und besitzt seitdem die Hälfteder mit Schlei; noch unqetheilt verwalteten Herrfchaft Gera, die in neuern Zeitenden Namen eines Fürstcnthums führt. Diese Linie heißt nun Reuß zu Loben-stein und Ebersdorf. Das Gebiet der altern Linie Reuß-Greiz begreift etwas über6 HZM. mit 24,000 Einwohnern, Reuß-Schlei;6 HjM. mit 17,000 Einwoh-nern, Lobenstein-Ebersdorf 7 f^M. mit 15,000 Einwohnern und das den beidenjungem Linien gemeinschaftlich gehörende Gera 7 H>M. mit einer Volksmengevon 23,000 Seelen. Das gefammte reusstsche Fürstenhaus ist durch Familienver-trage verbunden. Der den Lebensjahren nach älteste regierende Fürst, jetzt HeinrichHXIl. zu Neuß-Schleiz, ist jedesmal Senior, führt den Titel „des ganzen StammesÄltester", und hat das Directorium in allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten desLandes und des Geschlechts. Der älteste regierende Fürst der andern Linie, jetzt derFürst Reuß-Greiz, ist sein Adjunct. Alle Fürsten Reuß führen den Namen Hein-rich, welchem die nächste Zahl nach der des zunächst vorher Geborenen in der Artbeigesetzt wird, daß die ältere Linie bis hundert (0!) zählt und dann wieder von lansängt, die jüngere Linie hingegen den Erstgeborenen in jedem Jahrhundert mit Ibezeichnet und dann bis Ende des Jahrhunderts fortzählt. Die reussischen Fürsten-thümec haben Landstände, deren Wirksamkeit aber äußerst unbedeutend ist. Sie lei-ten ihren Ursprung von einer Bclcihungsurkunde des Kaisers Ludwig des Baiernvom Jahre 1329 ab, und bestehen bloß aus Ritterschaft und Städten. Die in meh-ren Schriften wiederholte Angabe, daß auch die Landgemeinden oder Pflegen Ab-geordnete zu den Landtagen senden, beruht aufeinem Jrrthum, da keine Landgemeindein den reussischen Landen vertreten wird. Die sogenannten Pflegen sind einzelne Lan-destheile mit einer kleinen Stadt, welche vor Zeiten besondern Linien gehörten undjetzt zum Theil an die Hauptstämme gefallen sind, wie die Pflegen Saalburg undLangenberg im Fürstenrhum Gera, die Pflege Hirschberg im Fürstenthum Loben-stein und Ebersdorf, die Pflege Neichenfels mit Hohenleuben im FürstenthumSchlei;, welche jetzt noch die paragirte Linie Schleiz-Köstritz besitzt. Niemand re-präsentirt diese Landestheile auf den Landtagen. Von der Pflege Saalburg er-scheint der Bürgermeister für die gleichnamige Stadt, von Hirschberg gar Nie-mand, für Reichenfels aber ein Abgeordneter des fürstlichen Besitzers. In denBesitzungen der ältern fowol als der jüngern Linie führen die Hauptstimmen in derStandeversammlung die fürstlichen mit Rittergütern im Lande angesessenen Vetterndurch Bevollmächtigte, die sie zu den Landtagen zu senden berechtigt sind, wo sie danndurch ihre Abgeordneten mehr als eine Stimme führen. So hat der Besitzer vonKöstritz mehre Dörfer im Fürstenthum Greiz, wegen deren er auf dem Landtage vierStimmen hat. Im Fürstenthum Greiz wurden die Landstände seither ziemlich regel-mäßig, nämlich nach der Verfassung von acht zu acht Jahren, wie zum letzten Mal1817 und 1824, versammelt. Jährlich werden überdies in Greiz sogenannte De-putationstage gehalten, welchen hauptsächlich die Abnahme der Landesrechnungenobliegt. Weit weniger geordnet ist die Wirksamkeit der Stände in den Gebietender jüngern Linie. Schon 1776 mußten die Grafen Reuß von dem Reichskam-mergericht angehalten werden, einen allgemeinen Landtag zur Erledigung der Lan-desangelegenheiten zu berufen, und seitdem hat keine ordentliche Ständeverfamm-