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führt, die zu erweisen ist. Manbetritt den geraden Weg, wenn manden Beweis unmittelbar aus der Na-tur der Sache, wovon die Rede ist,herleitet, und man nimmt den Um-weg, wenn man etwas, das außerder Hauptsache liegt, Min Grundedes Beweises legt, und hernach hier-aus durch natürliche Verbindung zurHauptsache kommt. In Fragen, diegewisse Vorfalle, oder geschehene Sa-chen betreffen, kann man oft aus ge-nauer Betrachtung der vorgegebe-nen Sache und ihrer Umstände zeigen,daß das Vorgeben falsch ist. Diesist der gcradcWeg zu beweisen. Liegtin der Sache selbst nichts, worausder Beweis konnte geführt werden,fo findet sich oft, zu demselben Be-huf, etwas außer ihr. Man beweistnämlich, daß die Sache, wenn siewahr wäre, diese oder jeneFolge hät-te nach sich ziehen müssen, und zei-get, daß dieses nicht gescheht!. Dar-aus schließt man, daß also das Vor-geben falsch sei); dies ist ein Umweg.Eben dieses hat auch in Fällen statt,wo die Beschaffenheit einer Sache un-tersucht wird. Nämlich die Beschaf-fenheit der Sache, welche man er-härten will, wird entweder aus derNatur der Sache geradezu erwiesen,oder man erweist die Richtigkeit ei-ner andern Sache, und zeigt her-nach, daß aus dieser auch jcnenoth-wendig folge.
Wir müssen aber, um diese Sachenäher zu beleuchten, die besonder»Fälle dieser Heyden Hauptgattungender vernunftmäßigen Beweise be-trachten. Dasjenige, was man be-weisen will, läßt sich allemal auf ei-nen einfachen Satz bringen, in wel-chem von einer Sache etwas gesagtwird; das ist, nach den Ausdrükender Schulen zu reden, wo einbiulsso-bkum und ein l'raeäicsturn ist. Mit-hin kann der Redner sich umsehen,ob die Natur des einen oder des an-dern ihm den besten Grund zun; Be-
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weis abgebe. Er wird bald sehen,welche von Heyden ihn am sicherstenzumZwck führen. Wir wollen setzen,der Redner habe unternommen, ei-nen der Vcrräthercy gegen den Staatangeklagten zu verthcidigen: so istder Satz, den er zu beweisen hat,dieser: Dieser Mann hat den Staatnicht vcrrathcn. Der Beweis sollaus der Natur der Sache genommenwerden.
Hicbey ist offenbar, daß der Red-ner entweder den Begriff des Staats,oder den Begriff des Verraths zumGrunde legen kann. Findet er, daßdie That, wenn sie gegen den Staatunternommen wäre, würklich eineVerräthercy wäre, so muß er suchenzu beweisen, daß sie nicht gegen denStaat, sondern gegen gewisse Perso-nen unternommen worden; z. E. ge-gen cinigc Glieder der Regierung, dieman nicht mit dem wahren Souve-rän! verwechseln muß. Ist aber derFall so, daß die Handlung würklichden Staat betrifft: so muß der Red-ner seinenBcweis aus der Natur derHandlung hernehmen und zeigen, daßsie fälschlich eine Verratherey gencnntwerde.
Ein nachdenkender Redner kannselten lange im Zweifel stehen, ob erseinen Beweis aus der Natur desLllbjstki oder das R-aecliosti herneh-men soll; denn nach genauer Unter-suchung der Sache, wird er bald fin-den , aus welchem die größte Ucber-zeugnng zu bcwürkcn möglich sei).Weiß er zum voraus, auf welchesvon beyden der Ankläger hauptsäch-lich die Klage gründen, wird: so istseine Wahl oft dadurch bestimmt.Können ihm bcyde zu Beweisgründendienen, und er ist ungewiß, woraufder Ankläger hauptsächlich bestehenwird: so kann er einen doppelten Be-weis führen, den einen aus der Na-tur des den andern vonden: l'raeäicato hergenommen.
Bey