»schlagen, und endlich die Nummer des gebrauchten Negi-»stcrö, den brennenden Ort, sammt Tag und Stunde in»das Tagebuch zu tragen,»
»Brennt es i n d c r i » n er c n S t a d t, so haben die» Thürmcr keinen Gebrauch vom Toposeope zu machen, son-»dern wie bisher nach dem Augenmaße den Ort der FeuerS-» brunst zu bestimmen, denselben sofort, nachdem dem Meß-»ncr daS erste Zeichen gegeben, auf einen Meldzcttel zu» schreiben, dann dem Mehner daö zweite Mal zu läuten,»den Meldzcttel, in die Kapsel eingeschlossen, in die Röhre»hinabzuwerfen, nach den RichtungSlinicn auf den Uu-»tcrsatz - Steinen an den Fenstern gehörig zu stürmen, und»jedes Mal am Ende der eigentlichen Sturmschläge einen»Streich mit der Viertelglocke der StephanSuhr zu machen;»endlich den brennenden Ort sammt Tag und Stande,»also mit Leerlassung der bepden ersten Columnen deö Tage-»bucheS, in dasselbe einzutragen ^).»
2. Besondere Vorschriften.
» Bey dem Gebrauche des Instrumentes ist vor allem»der Sperrhaken auf die Seite zu schieben, und erst,»wenn daS Instrument aufgestellt ist, aber dann auch i in-» m e r einzulegen.«
»Wenn das Instrument auf daö entsprechende Fen-» ster gestellt wird, ist wohl darauf zu achten, daß alle»drcy Füße gehörig aufliegen, und nicht etwa einer»oder der andere auf seinem Zapfen schief aufsteht.«,
Es wäre wünschensworth, daß das Tagebuch noch einc Coliinmeenthielte, in wclchce die Thürmer die Dance dce Feuersbrunstzu bemeeken haben, da dicß gewiß eine sehe interessante Notizist, und, als ganz zuletzt eintretend, durchaus keinen schädlichenZeitverlust in der Anzeige nach sich zieht.