VI.
Nähere Bestimmungen über denGebrauch des ToposcopeS.
Was den Gebrauch des ToposcopeS, de» wir im All-gemeinen schon berührten, in seinen Einzelnheiten be-trifft, so kann sich im Grnnde Jedermann ans dem Vorher-gehenden die nvthigen Regeln dafür ableiten. Da indes;auch hier der, mit der Sache bereits Vertrautere manchesberücksichtigen wird, das der weniger damit Bekannte viebleicht übersieht, so hielt ich es für nicht unangemessen,hier auch darüber einige Andeutungen zu machen. Um dieSache zugleich auf eine Art zu behandeln, die für die mei-sten Umstände künftig aufzustellender Toposcope am entspre-chendsten ist, sollen statt aller Erläuterung im Folgenden dieVorschriften mitgecheilt werden, die nach Vollendung desToposcopeS ans St. Stephan den dortigen Thurmwärternfür ihr Verhalten mit dem Instrumente gegeben wurden.
»Vorschriften für die Thurmwarter auf St. Stephanbei) der Anwendung des Tvpvscopes.a
». Allgemeine Vorschrift.
»Sobald eine Feuersbrunst von den Thurmwärtern»außerhalb der inneren Stadt, also entweder in»den Vorstädten oder auf dem Lande bemerkt wird, haben sie»den Mehner vor allem mittelst der, in dessen Wohnung»gehenden Glocke *) davon zu verständigen, damit er oder
*) Dieser Glockenzug ist gegenseitig, und hat auch an seinemobere» Ende in der Tpürtncrwvhillmg eine Glocke, die wieder