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ben eine beruhende Stimme hat. Er ist der erste verantwortlicheBeamte der Gesellschaft. Bei jeder Anstellung von Beamten dersel-ben wird er vorgängig gehört.
Wenn der Spezialdirektor die Beschlüsse der Direktion als eineVerletzung der Statuten, oder als wesentlich gefährdend für das Inter-esse der Gesellschaft erachtet, so soll er sie nicht ausführen, bevor derBerwaltungsrath deshalb gehört ist und die Beschlüsse bestätigt hat.
Der Spezialdirektor unterzeichnet, vorbehaltlich der im Art. 48enthaltenen Bestimmung Namens der Direktion, ohne daß es derMitunterschrift eines Direktors bedürfte, für die laufenden Geschäfte,welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen, odergefaßten Beschlüsse, oder abgeschlossenen Verträge, zu betrachtensind; doch soll seine Unterschrift bei Verfügungen über die Fonds derGesellschaft, oder für Rechnung der letztern auf Banquiers, oder beiUebertragung oder Veräußerung von Wechseln, oder auf Namen lau-tenden Schuldtiteln allein nicht ausreichen, wenn die Summe 1,000Thaler übersteigt.
Der Verwaltungsrath bestimmt, ob der Spezialdirektor eine Kau-tion leisten, und wie hoch diese sich belaufen soll.
Die Besoldung des Spezialdirektors soll zum Thcil in einemfesten Gehalt, zum Theil in einer Tantieme am Reingewinn beste-hen. (K. Z§. 19, 20, 21.)
Art. 61. Es kann ein Insp ekto r angestellt werden, welcherden Spezialdircktor in Verhinderungsfällen desselben zu vertreten hat.Es kann dem erstem ein anderer besoldeter und verantwortlicher Be-amter beigegeben werden, um gemeinschaftlich mit demselben, undvermittelst gemeinschaftlicher Unterschrift für die Ausfertigungen, jeneStellvertretung wahrzunehmen. (K. Z. 26.)
Art. 62, Es kann aber auch die Stellvertretung des Spezialdi-rektors ohne Mitwirkung des Inspektors vermittelst Anstellung vonzwei verantwortlichen Beamten wahrgenommen werden, jedoch der-gestalt, daß die gemeinschaftliche Unterschrift dieser beiden Beamtenerforderlich ist, um die Unterschrift des Spezialdirektors zu ersetzen.(K. fehlt.)
Art. 63. Es kann ein oberer technischer Geschäfts-Dirigent an-gestellt , und die Besoldung desselben theilweise in einer Tantiemeam Reingewinn festgesetzt werden. (K. fehlt.)
Art. 64. Welches auch die Bestimmungen der Vertrage über