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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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das Postfellcisen durch Estafette befördern. Diese letztere Be-stimmung bleibt außer Anwendung, wenn durch Kricgsercignissedie Fahrt auf der Eisenbahn gewaltsam unterbrochen ist.

68. Auch wegen der Festsetzung der Abgangszcit der Fahrten,über welche die deßfallsige Bestimmung der Postverwaltung nichtzusteht, soll die letztere vorgangig gehört und deren Ansicht befolg'werden, soviel dieß ohne Nachtheil der Interessen der Gesellschaft ge-schehen kann.

69. Die Eiscnbahngescllschaften sind gegen die ihnen auferleg-ten Verpflichtungen befugt, nicht nur Personen, sondern überhauptGegenstande jedes Gewichts zu befördern; nur die Wricfbefördcrungbleibt ausschließlich der Postvcrwaltung vorbehalten.

70. Streitigkeiten über die Ausführung dieser Grundsatze zwi-schen der Postverwaltung und den Gesellschaften sollen in ersterInstanz von der einschlägigen provinziellen Staatsbehörde, inletzter Instanz von der Eisenbahn-Kommission entschieden werden.

Die Anwendung der vorstehenden Grundsatze ist sehr leicht; die

Tabelle III. soll dieß anschaulich machen.

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Die regelmäßige Ausführung dieser Grundsätze in Beziehungaus die Eisenbahngesellschaften kann keine Schwierigkeit haben, daalle in Einem Staate vorhandenen zu einer bestimmten Zeit ihre Bi-lanz schließen und der Staatsregierung einreichen müssen, aucheine Verheimlichung des Gewinns nicht möglich ist, weil die Aus-zahlung der Dividenden an die Aktionare nicht heimlich geschehenkann.

Z. 98.

Unparteiisch betrachtet, wird man zugeben, daß bei Ausführungdieser Grundsatze die Posteinrichtungen noch wesentlich an allge-meiner Nützlichkeit gewinnen müssen. Die Briefe werden aus derEisenbahn weit schneller als bisher durch Postpfcrde befördert, unddie Beförderung kann obne Vermehrung der Kosten noch häufiger alsbisher geschehen. Aehnlich verhält es sich mit den Postgütern, diehäusiger, schneller und wohlfeiler als zuvor transportirt werden.Freilich wird an dem Orte, wo Eisenbahn-Transport zu haben ist,Niemand die Güter der Post zur Beförderung übergeben, aber diePostverwaltung erhält doch, so lange sie überhaupt mit dem Güter-