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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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diesem Zwecke Steuern bezahlt, zu welchen das privilcgirte Haus,ungeachtet es den größten direkten Vorthcil davon hatte, entwedernichts, oder doch keinesweges im Verhältniß dieses Vortheils bei-getragen hat.

Da auf allen Hauptciscnbahncn in der Regel die Dampfkraftfür den Transport die vorthcilhafteste ist, die Pferdekraft dagegen nuran einzelnen Stellen oder auf kurzen Bahnen in Anwendung kom-men dürste, scheint eine weitere Erörterung des Verhältnisses der -Thum- und Tarischen Postvcrwaltung zu den Eisenbahngescll-schaften hier nicht nöthig zu sein.

§. 33.

Wo die Post für Rechnung des Staats verwaltet wird,können die Regierungen bei Bestimmung des Verhältnisses zu denEiscnbahngesellschasten von verschiedenen Ansichten ausgehen.

Eine Regierung könnte der Meinung sein: die Ausdehnung desRegals auf die Schnellbcförderung von Personen und Gütern seieine der nachtheiligsten Steuern, weil die dadurch bewirkte Ver-thcuerung des Transports der Landcs-Kultur und Gewcrbsamkeitweit mehr schadet, als der verhältnißmäßig unbeträchtliche Ertragder Steuer Werth sei; jenes Regal stehe im direkten Widerspruchemit dem Zustande einer in Gewerbsamkcit stark vorgeschrittenen undvorschreitcnden Nation, und mit dem Grundsatze, deren Gewerb-thätigkcit nach Möglichkeit zu befördern; die Einkünfte vom Post-Regal würden sich nicht vermindern, weil notorisch die Korrespon-denz zwischen nahe gelegenen Orten allezeit am stärksten ist, undweil die Entfernung der Orte von einander durch die Eisenbahnenin Nähe verwandelt, auch weil kostenfrei oder mit unerheblichenKosten die Gelegenheit der Bricfbefördcrung vervielfacht wird;selbst wenn in den Revenüen der Postverwaltung ein kleiner Aus-fall stattfinden möchte, müßte derselbe mehr als gedeckt werden durchdie Vermehrung der Einkünfte, welche bei andern Steuern erfah-rungsmäßig nie ausbleibt, wenn Landcs-Kultur und Gewcrbsamkeitzunehmen; die Eisenbahnen würden nur vollenden, was schon durchandere Verhältnisse täglich mehr vorbereitet werde, nämlich die Auf-hebung der Güter- und Personen-Posten; es sei also gar nicht zweck-mäßig, einer Einrichtung, die sich überlebt habe, zu Liebe die Ent-stehung und Benutzung einer neuen Einrichtung zu erschweren, die