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Die Eisenbahnen und deren Aktionäre in ihrem Verhältniß zum Staat
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Neunzehntes Kapitel.

Die Expropriation.

Z. 89.

In allen Staaten ist man darüber einig, daß, wie bei'm Bauder Kunststraßen durch den Staat, auch den Eisenbahngcsellschaftendas Expropriations-Gcsetz zu Gute kvmmen muß; Verschiedenheit derAnsicht findet nur hinsichtlich des Umfangs seiner Anwendungstatt.

62. Allgemein wird angenommen, daß das Recht der Expro-priation über die erforderliche Bodcnfläche für die Bahn und dienothwcndigstcn dazu gehörigen Gebäude und Räume sich erstrecken,auch daß während des Baues die Benutzung der angrenzenden Bo-denflächen zur Niederlage von Bau-Materialien u. f. w. eingeräumtwerden muß.

Dagegen wird dieß Recht nicht überall ausgedehnt auf die Er-werbung des geeigneten Bodens für Steinbrüche und für die Anlagevon Ziegeleien, so wie des erforderlichen Raumes für solche Gebäude,die nicht unumgänglich für die Besorgung des Transports, sonderneigentlich nur für die Gesellschaft als Speditions-Anstalt erforderlichsind.

Wenn nur der Gesichtspunkt, daß der allgemeine Nutzen dievortheilhasteste Anlage der Bahn und die zweckmäßigsten Beför-derungseinrichtungcn erheischt, festgehalten wird, so kommt bloß inFrage, ob die vorbezeichnete Beschränkung der Expropriation mitdiesem Zwecke vereinbar ist.

63. Steinbrüche und Ziegeleien, zum mindesten Eins von Beiden,sind für die Anlage und die Unterhaltung der Eisenbahnen unum-gänglich nothwcndig; es muß deßhalb den Gesellschaften das Mittelgegeben werden, sie ohne übermäßige Preissteigerung erwerben zukönnen.

Es ist unmöglich, daß die Gesellschaften die Güter gegen Dieb-stahl und Verderben hinreichend sichern können, wenn nicht geeig-nete Magazine und Auf- und Abladeplätze vorhanden sind. Ebenso unmöglich ist es, daß die zum Bedürfniß gewordene Bequem-lichkeit dem Reisenden gewährt, und die erforderliche Ordnung

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