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bezahle; im letztem Falle tritt die Konkurrenz auS Mangel anVeranlassung nicht ein.
Achtzehntes Kapitel.
Konkurrircn der Betrieb im Transport auf Einer Bahn.
§. 87.
Es Ist in einzelnen deutschen Staaten bestimmt worden, daß auchandere Unternehmer als die Gesellschaft, welche die Bahn baute,gegen Entrichtung eines Bahngeldes, mit oder ohne Konzcssion, auchgegen den Willen jener Gesellschaft, und in Konkurrenz mit derselben,die Bahn zum Transport-Betrieb durch Pferdekraft und sogar mitLokomotiven benutzen können.
Zweierlei Zwecke hat man bei dieser Bestimmung im Auge ge-habt. Erstlich sollte durch Beförderung der Konkurrenz auf die Er-langung niedrigerTransport-Preife hingewirkt werden; zweitens sollteverhindert werden, daß eine Gefellschaft den Betrieb einer andern,deren Bahn in die der erstem einmündet, hemmen oder wesentlichbeeinträchtigen könne.
Der zuletzt erwähnte Zweck muß erreicht werden; im Z. 33.schlage ich die deßfalls erforderlichen Bestimmungen vor.
Es ist möglich, daß in einzelnen Fällen zweckmäßig sei, einerGesellschaft die Verpflichtung aufzulegen, die Konkurrenz im Betriebedes Transports gestatten zu müssen. Die Ausnahme zur allge-meinen Regel zu erheben, erachte ich dagegen für unzweckmäßigund zugleich als nachtheilig für den Staat. Ich führe einige Gründefür diese Meinung an.
1. Obgleich die Anwendung einer solchen allgemeinen Regel fürjede Gesellschaft, die ihre Geschäfte verständig betreibt, wenig zufürchten ist, so wird diese Furcht bei den Aktionären gleichwohl all-gemein bestehen. Man erblickt eine Gefahr der Schmälerung, jasogar des Wegfalls des Gewinns; diese Gefahr schlägt jeder Aktionärmehr oder weniger hoch an und ist deßhalb nicht geneigt, demStaate diejenigen Vortheile einzuräumen, durch welche allein die