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Dieß gilt noch mehr von Eisenbahnen. Die Privat-Unternch-mer, welche sie anlegen, sind daher als Mittel zum Zweck, nichtals Zweck, — sie sind als Nothwendigkeit zu betrachten, mit derman sich abfinden muß, weil sonst der Zweck nicht zu erreichenwäre. Die Staatsregicrung muß ihnen die Aussicht auf Gewinn,d. h. auf eine stärkere Revenue, als die landesübliche Zinse bei hypo-thekarischer Sicherheit oder bei der Anlage des Kapitales in Staats-papieren, gewähren; sonst würden sie kein Kapital zu einer Anlagehergeben, mit welcher auch Verlust verbunden sein kann. Aber dieStaatsregicrung braucht den Unternehmern keinen größern Gewinnzu gewahren, als zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist; siedarf es auch nicht, denn sie hat die Pflicht der Beförderung desgrößten allgemeinen Nutzens.
§. 61.
Was die Aktionare an Aussicht auf Erheblichkeit oder Dauerdes Gewinns, im Interesse des Staats, opfern sollen, das mußihnen ersetzt werden durch Verstärkung der Wahrscheinlichkeit desGewinns, zum mindesten der Erlangung einer nicht niedrigenZinse, durch Geschäftserleichterungen und durch Gewährung von Vor-theilen, die dem Staate nichts oder verhältnißmäßig sehr wenigkosten können.
So weit es thunlich ist, sind die Mängel zu beseitigen oder zuvermindern, welche nach der Natur der Verhältnisse der Prosperitätder Aktien-Gesellschaften, insbesondere der Eisenbahngesellschaften, ent-gegenstehen.
Z. 62.
Man übersehe nicht, daß die Aktien in der Regel nicht ausPatriotismus, sondern in der Absicht gezeichnet werden, von Kapi-talen eine gute Rente zu erlangen, oder an dem Kurse zu verdienen.Dieses Privat-Jnteresse muß auf der einen Seite in solche Grenzengebracht werden, daß bs dem Staats-Jnteresse nicht zu sehr schadet;auf der andern Seite darf es nicht so weit beschränkt werden, daßdie Neigung, Aktien zur Erwerbung eines Gewinns zu nehmen,gelähmt würde, und daß der wohlthätige Einfluß des Strebensnach Gewinn auf die vortheilhafteste Geschäftsführung wesentlichgeschwächt werden könnte.