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1 (1895) Die Immatrikulationen von 1409 - 1559
Entstehung
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LXII
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EINLEITUNG.

Liber actorum et tractatuum nicht vollständig. Auch hat früher bei den Eintragungen in die Ma-trikel, wie später bei denen im Register des Liber actorum et tractatuum große Nachlässigkeit ge-herrscht, so daß ein nur annähernd vollständiges Verzeichnis der Excludirten und Relegirten sichnicht hersteilen läßt und die Columne in der II. Tafel, die sich mit ihnen beschäftigt, lückenhaft bleibt.Unmöglich ist es auch daher, eine Statistik der Vergehen zu geben, auf Grund deren die Strafenverhängt wurden. Es genügt zu erwähnen, daß Relegation meist wegen Trägheit, Unverbesserlich-keit, Excess, Trunksucht, Spiel, Umgang mit lüderlichen Frauen und in leichteren Fällen vonUngehorsam ausgesprochen wurde. Man verhängte sie auf zwei oder mehr, ja 20 Jahre oder aufeine unbestimmte Zeit, bis der Bestrafte eine ihm auferlegte Bedingung erfüllt haben würde. Sowerden z. B. im S. 1498 mehrere Baccalarien als verdächtig eines auf dem Nicolaikirchhof verübtenMordes auf so lange Zeit relegirt, bis sie sich von dem auf ihnen ruhenden Verdacht gereinigt haben.Dabei wird seit dem Ende des 15. Jahrhunderts ein Unterschied zwischen solchen gemacht, deren Re-legation öffentlich angeschlagen und den Bürgern mitgetheilt, und solchen, deren Relegation nichtöffentlich angeschlagen und der Bürgerschaft nicht bekannt gegeben wurde 151 ). Es konnte also einerpublice oder tacite relegirt werden. Zu der letzteren Strafe, die meist bei kürzerer Zeit, doch aberin einzelnen Fällen bei zwei Jahren erscheint, hat man bei weniger groben Vergehen gegriffen 152 ).

Wer relegirt wurde, büßte selbstverständlich seine Intitulationsgebtihr ein. Nur ganz aus-nahmsweise ist es vorgekommen, daß ein Relegirter (S. 1468 Bav. No. 70) die Gebühr zurückerhielt,vermuthlich weil ihn noch in demselben Semester, in dem er intitulirt wurde, die Relegation traf.Jeder Relegirte hatte die Stadt sogleich zu verlassen und sich in seine Heimath zu begeben. DerFall ist aber doch nicht selten, daß mau einen noch vor Ablauf der Zeit, die ihn von der Universitätausschloß, wieder zum Studium und zum Genuß der Privilegien zuließ. Er wurde dann als recon-ciliatus oder reassumptus in dem Verzeichnis der Relegationen und Exclusionen in der Matrikel A'oder im Liber actorum et tractatuum eingetragen oder es wurde zu seiner Intitulation, wo dieRelegation bemerkt war, ein auf die Begnadigung bezüglicher Zusatz gemacht. Eine neue Ver-eidigung, Intitulation und Zahlung der Gebühr scheint in solchen Fällen nicht stattgefunden zu haben.

Bei schwereren Vergehen wurde die Exclusion verhängt. Gleichbedeutend war es, wenn einStudent, wie das im W. 1544 geschah 153 ), wegen Mord mit Relegation auf 101 Jahr bestraft wurde.Letztere eigentümliche Form der Bestrafung mag ihren Grund darin haben, daß mau im 16. Jahr-hundert die Exclusion nur selten und überwiegend nur dann verhängte, wenn der Relegirte zur Zeitder Relegation wieder in Leipzig erschien.

Mannichfaltig sind die Verbrechen, die die Strafe der Exclusion nach sich zogen. GroberUngehorsam gegen die Gesetze der Universität, vor allem Nichtbeachtung der Relegation 154 ), schwereExcesse, zumal unter Anwendung von Waffengewalt, Todtschlag, einmal auch Schändung einesMädchens 155 ) werden erwähnt. Auch Diebstahl wird öfter als Grund zur Exclusion angegeben. ImJanuar 1483 wurde sogar von dem Studenten Georgius Krafft de Anspach die in der Nicolaikircheverwahrte Kasse der philosophischen Facultät erbrochen und beraubt. Der Thäter wurde excludirt,während seine Genossen mit zehn Jahren Relegation davonkamen 156 ).

Auch die Strafe der Exclusion konnte nach einer Reihe von Jahren, wenn das Verbrechengesühnt schien, zurückgenommen werden. In der Regel geschah dies, wenn sich hohe oder einfluß-reiche Herren für den Verbrecher verwandten. Dergleichen Reconciliati und Reassumpti finden sich

I61 ) Siehe S. 1498 Seite 743.

152 ) Siehe z. B. W. 1647 u. S. 1548 S. 751.

153 ) Siehe S. 751.

151 ) Siehe Stat. XIV. De relegatis inobedientibus bei Zarncke, Statutenbücher 88.165 ) Siehe S. 747.