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1 (1895) Die Immatrikulationen von 1409 - 1559
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EINLEITUNG.

dem Unwichtigen za unterscheiden wußte, besagt der Eintrag: Sub magistratu meo cloaea collegii Laniet ad hanc ducens transitus interpolata 15 ), der einem späteren Rector den Ausruf 0 sancta simplicitas!entlockte. Die Leipziger Rectoren jedoch haben sich in der Zeit von 14091559 so gut wie gänzlichder Bemerkungen über Zeitgeschichtliches enthalten. Nur ganz vereinzelt findet sicli einmal eine kurzeAngabe, die aber lediglich durch das Bedürfnis hervorgerufen erscheint, den Rückgang der Frequenzzu erklären. So schrieb Johannes Große zum W. 1429Nota: eodem, anno, quo supra, intraveruntHussite primo terram Misnensiwn u , so nahm Andreas Probst in die Ueberschrift des W. 1519 (lenZusatzpestilitate grassante, Caspar Börner in die des W. 1539 den Zusatzcum jrestis. saeviretauf. Erst gegen Mitte des 16. Jahrhunderts stößt man auf einige geschichtliche Angaben. KonstantinPflüger gedenkt zum W. 1546 in einem Gedicht der Belagerung Leipzigs, während Bartolus Richiusin der Ueberschrift zum S. 1553 als das hervorragendste Ereignis des Semesters die Schlacht heiSievershausen erwähnt, die dem Landesherrn, der durch seine fürstliche Freigebigkeit sich der Uni-versität als wahrhafter Mäcen erwiesen hatte, das Leben kostete. Auch Joachim Camerarius hatendlich die Inscriptionen des S. 1558 mit einem längeren Gedicht eröffnet, in dem er die schwerenZeitläufte schildert.

II. Die Immatrikulationen. 1. Art und Zeit der Immatrikulation. Für die In-scription der Studenten zu sorgen, war Aufgabe des Rectors. An einigen Hochschulen sind sehrgenaue Bestimmungen über den Zeitraum erlassen worden, innerhalb dessen die Aufnahme in dieMatrikel und die Eidleistung stattfinden muß 46 ), und mit strengen Strafen werden die Vorstände derBursen bedroht, die über eine bestimmte Frist hinaus in ihren Häusern Hörer dulden, die sich derInscription entziehen 47 ). Denn die Zahl derer, die ohne in die Matrikel aufgenommen worden zusein, Vorlesungen hörten, ist au allen Universitäten des Mittelalters nicht gering gewesen. Ver-zichteten sie damit auch auf mancherlei Rechte und Privilegien, so genossen sie doch damit zugleichden Vortheil, der zum Theil harten Disciplin der Hochschule nicht zu unterliegen. Die Universitätaber konnte nicht die Immatrikulation erzwingen, denn wenn sie auch über die zu ihr gehörendenVorstände der Bursen ein Aufsichtsrecht geltend machte, so war sie doch nicht im Stande, einenDruck auf die Bürger auszuüben, die den nicht immatrikulirten Studenten eine Unterkunft in ihrenHäusern gewährten. Von einer Controlle aber heim Besuche der Vorlesungen scheint man ab-gesehen zu haben 48 ). Wohl wurde den Doceuten hier und da zur Pflicht gemacht, über eine be-stimmte, kurz bemessene Frist hinaus keinen nicht inscribirten Studenten in ihren Vorlesungenzu dulden. Ohne Zweifel aber haben die wenigsten für die Beobachtung dieser Bestimmung Sorgegetragen. Einen gewissen Zwang zur Inscription übte allerdings die fast an allen Universitätengeltende Bestimmung aus, daß jeder, der sich zum Examen meldete, inscribirt sein mußte, aber, wieso manches Beispiel zeigt, scheint man es auch mit diesem Statut nicht immer streng genommenzu haben.

Die Leipziger Statuten schließen sich hinsichtlich des Inscriptionszwanges genau an diePrager au 49 ). Danach ist der Rector gehalten, es auf jede Art und Weise dahin zu bringen, daß alle

45 ) Carol. Jul. Caesar, Catalogi studiosorum scholae Marpurgensis antiquissimi (Marburg 1872 ff.) S. 9.

40 ) In Erfurt innerhalb Monatsfrist nach Ankunft, siehe Weißenhorn a. a. 0. I, 13, in Köln und Rostockbinnen 14 Tagen, siehe Herrn. Keussen, Die Matrikel der Univ. Köln I, xi und Hofmeister a. a. 0. I, xv.

17 ) In Erfurt und Rostock durften die Rectoren der Bursen die nicht intitulirten Studenten nur drei Tagelang beherbergen, in Köln dagegen 14 Tage.

ls ) Verlangt wurde sie zwar. So durften z. B. die Magister in Erfurt die nicht inscribirten Studenten nurdrei Tage lang zu den Lectionen und Disputationen zulassen. Siehe Weißenborn a. a. 0.1,13. In Köln durfte derNichtintitulirte 14 Tage lang unangefochten hören. Den Pedellen fiel hier die Ueberwachung zu. Sie hatten jedeUebertretung dieses Statuts dem Docenten anzuzeigen. Siehe Keussen a. a. 0. I, xin.

49 ) Statuta univ. Pragensis nunc primum publici iuris facta, coniuncta opera D. Autonii Dittrich etI). Antonii Spirk (Pragae 1848) 7.