DIE EIDLEISTUNG.
LIX
Y. Die Eidleistnng. Jeder Student, der seinen Namen in die Matrikel eintragen zulassen wünschte, hatte nicht nur die Gebühr zu entrichten, sondern auch den für die Mitglieder derUniversität vorgeschriebenen Eid zu leisten 141 ). Der Rector selbst hatte sich nach den ältestenStatuten beim Antritt seines Amtes regelmäßig eidlich zu verpflichten, daß er niemand in dieMatrikel einschreiben werde, der nicht vorher den Eid geleistet habe 142 ). Diese Verpflichtungwurde auch dem Rector durch die Statuten des Jahres 1543 auferlegt 143 ). Aber dieselben Statutenberechtigen ihn doch zugleich, Knaben, deren Alter und Verständnis die Vereidigung noch nichtzuläßt, nach vorhergegangener Belehrung über ihre Pflichten zu intituliren. Erst wenn sie das13. Lebensalter erreicht haben, soll auch diesen Knaben der Eid abgenommen werden. Dieser Brauchwar im Jahre 1543 kaum ein neuer, wie der Ausdruck des Statuts utfit erkennen läßt 144 ). Aller-dings findet sich der erste ausdrückliche Eintrag eines Nichtvereidigten erst zum S. 1538 Misn. 27.Andreas Frangk iunior Lipsensis inscriptus in matriculam universitatis anno XXXVIII die XXVII Iuliianno aetatis suae octavo. Aber es ist nicht richtig, wenn Drobisch meint, daß durch die Ausführ-lichkeit das Ungewöhnliche des Ereignisses hervorgehoben werden soll 145 ). Häufig ist allerdingsdie Angabe des Tages der Inscription in der Matrikel nicht, indeß kam sie doch schon früher vor, underst im W. 1534 Bav. No. 7 findet sie sich, und dort ist sogar noch der Prof. Johannes Reusche alsZeuge der Inscription genannt. Aber die Intitulatiou von nicht eidfähigen Unmündigen ist auchschon früher, v'ie Gersdorf 146 ) an einer Reihe von Beispielen nachgewiesen hat, offenbar Sittegewesen. Neu war bei der Inscription des Andreas Frangk nur der Umstand, daß eine Notiz überseine Unmündigkeit mit in die Matrikel aufgenommen wurde.
Während der nächsten Semester ist niemand als Non iuratus oder Iniuratus eingetragenworden. Von S. 1543 an ist jedoch, wie die II. Tabelle zeigt, ihre Zahl eine sehr beträchtliche. Siebildet z. B. im W. 1552 nahezu den dritten Theil aller Inscribirten. Wenn einzelne Semester, wieS. 1547, trotz stattlicher Inscriptionsziffcr auch nicht einen Iniuratus aufweisen, so mag dieUrsache darin liegen, daß der Rector es nicht für nothwendig hielt, sie besonders als solche nam-haft zu machen.
In sehr verschiedener Weise werden die Nichtvereidigten in die Matrikel eingetragen. Beiden einen ist non iuratus oder iniuratus, bei anderen dagegen das Alter, also annorum quinque,septem u. s. w. oder beides bemerkt. Bei anderen macht es der Zusatz iuravit rectore N. N. klar, daßsie unvereidigt in die Matrikel aufgenommen wurden. Andere wieder lassen sich, wie im S. 1550, andem Zusatz filius , wie Misn. No. 85 Ulrichus Rauscher Lipsensis Joannis filius, mit einiger Wahrschein-lichkeit erkennen. Aber da ein ganz bestimmter Brauch hinsichtlich des Eintrags sich nicht heraus-bildete, so wird die Frage nach der Zahl der unvereidigt Inscribirten niemals mit Sicherheit zubeantworten sein.
Unter den Unvereidigten finden sich übrigens Knaben von 12 Jahren abwärts bis zu 4, ja2 Jahren 147 ), bei denen der Rector hinsichtlich der Belehrung über die Pflichten seine Schwierig-keiten gehabt haben wird.
Bei einer Anzahl der Unvereidigten ist später bemerkt worden, daß sie den Eid geleistethaben. Ob das bei jedem geschehen ist, der sich später der Vereidigung unterzog, bleibt dahin-gestellt. Um eine bessere Uebersicht über sie zu gewinnen, wurde im W. 1549 beschlossen, ein Ver-zeichnis von ihnen anzulegen. Um so leichter ließ sich dann feststellen, wer zur Eidleistung
141 ) Siehe Tafel II.u 0 Zarncke, Statutenbücher 50.
143 ) Zarncke, Urkundl. Quellen 79.
14 ‘) Zarncke, Urkundl. Quellen 81.
,16 ) Beiträge zur Statistik der Univ. Leipzig 65.
148 ) Die Rectoren der Univ. Leipzig 93.
’ 47 ) So zählte Franciscus Kram W. 1554 Misn. No. 16 nur 2 Jahre.
h*