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1 (1895) Die Immatrikulationen von 1409 - 1559
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LXI
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AUSSCHEIDEN DURCH RELEGATION, EXCLUSION UND RESIGNATION. LX1

Diese Eintragungen sind liier von einer Hand bis S. 1498 einschließlich, dann von einerzweiten Hand bis zum S. 1505 und von einer dritten bis zum W. 1515 vorgenommen worden. Mitden Relegationen und Exclusionen des W. 1515 schließen die Aufzeichnungen, und es bleibt nuneine Lücke bis zum Rectorat des Gottfried Sybott im S. 1538. Von da an beginnen sie von neuem,von wechselnden Händen gemacht, um dann schon im S. 1555 wieder ein Ende zu finden.

Diese Einträge der Matrikel und des Liber actorum et tractatuum sind in dieser Ausgabevon S. 731 an abgedruckt worden. Leider sind sie, von der grossen Lücke zwischen 1515 und1538 ganz abgesehen, nicht vollständig.

In der Matrikel selbst sind, wie schon oben bemerkt worden ist, die Namen der Excludirtenanfangs einfach ausradirt worden. Zum Theil lassen sie sich aber noch entziffern. Ich habe sie miteinem § versehen, um sie hervorzuheben. Später gab man die Tilgung des Namens auf, durchstrichden Namen und erklärte das Durchstreichen mit einer kurzen Bemerkung. Zum ersten Male findetsich im W. 1439 zum Namen des Andreas Institoris de Budensin (Misn. No. 9) die Bemerkung Ex-clusus ab universitate. Derselbe Zusatz taucht wieder im S. 1458 (Bav. No. 118) auf und wurde indieser Form oder ähnlich als exclusus oder exclusus est nun, wo man sich zumeist mit dem Durch-streichen des Namens begnügte, die Regel. Ein weiterer Fortschritt hinsichtlich der Genauigkeitwurde damit gemacht, daß man zu dem Namen des Excludirten das Semester bemerkte, in dem überihn die Strafe verhängt wurde. Den Anfang hierzu machte Leonlmrdus Pawerfind de Wendelsteynim S. 1476 Bav. No. 70. Neben seinem Namen, der unterstrichen ist, lesen wir exclusus mb recto-ratu magistri Iacobi de Svecia. Eine weitere Vervollständigung dieser Notizen beginnt vom S. 1481Bav. No. 48 an, indem hier das Verbrechen, um deswillen die Exclusion verhängt wurde, angegebenwird. Wohl kommen im folgenden Abweichungen vor, namentlich läßt man häufig die Zeitangabeder Exclusion weg, aber im Allgemeinen stand nun als Regel fest, daß der Name des Excludirtennur durchgestrichen und zu ihm das Vergehen wie die Zeit der Bestrafung hinzugefügt wurde.

Die letzte derartige Bemerkung findet sich zu einem Namen des S. 1520. Von da an hatman es unterlassen, die Exclusion neben der Intitulation zu verzeichnen. Die Matrikel A' bot zwarfür die Eintragungen der Bestrafung auf den vorgehefteten Blättern keinen Platz mehr, und seit-dem sie gebunden war, ließen sich auch keine neuen Bogen einfügen. Aber man besaß ja seit demJahre 1496 in dem Liber actorum et tractatuum schon eine Stelle, an der man die Wegweisungeneintrug. Zu dem Namen des Bartolomeus Pontz de Ulma (W. 1504 Bav. No. 3) hat man sich bereitsmit dem Zusatz begnügt: relegatus ad tres annos propter aliquos excessus sicut in registro. Manverwies also kurz auf das Register. Mit der Zeit mochte man es lästig empfinden, die Bestrafungmit Wegweisung an mehreren Orten eiuzutragen, und so unterblieb leider der Vermerk inder Matrikel.

Die Relegationen sind anfänglich neben den Inscriptionen gar nicht angegeben worden. Indem der Matrikel A' vorgehefteten Verzeichnis erscheint die früheste Relegation erst im S. 1464. Aberbald schrieb man doch auch den Vermerk über die Relegation neben den Namen des Intitulirten.Das erste Mal findet er sich neben dem Namen des Conradus Scheffmacher im S. 1468 Bav. No. 70.Die Zahl der Jahre, auf welche die Relegation ausgesprochen wird, theilt man dabei in der Regelmit. Eine Angabe über den Grund der Bestrafung wird zuerst zu einer Eintragung vom W. 1492 (Bav.No. 13) von dem Rector Petrus Eysenbergk (S. 1503) gegeben. Konrad Falkner wurde auf drei Jahrerelegirt, quia nullam lectionem habuit , lusor et prostibularius publicus fuit. Von nun an wird sehrhäufig, wenn auch nicht immer, der Grund für die Bestrafung angegeben. Die letzte Relegation istzu W. 1525 Pol. No. 5 von Henning Pyrgallus vermerkt worden. Seitdem hat man, wohl weil manin dem Verzeichnis der Excludirten und Relegirten im liber actorum et tractatuum einen Beleg fürdie Strafen hatte, auf weitere Bemerkungen in der Matrikel verzichtet.

Auch die Relegirten sind von mir, soweit man sie in der Matrikel als solche bezeichnet hat,mit dem Zeichen § versehen worden. Leider ist auch ihr Verzeichnis wegen der großen Lücke im