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1 (1895) Die Immatrikulationen von 1409 - 1559
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DIE IMMATKIKULATIONSGEBÜHR.

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nirgends etwas davon erwähnt, daß dem Rector ein Drittel davon überwiesen worden wäre. Es magsofort bei der Einzahlung in die Universitätskasse in Abzug gebracht worden sein.

3. Die Nachzahlungen. Schon oben ist bemerkt worden, daß eine große Menge vonStudirenden hei der Immatrikulation nur einen Theil der Gebühr, den Rest aber später nachzahlte.Wann dies geschehen ist, läßt Zarncke 136 ) unbestimmt. Er wirft die Frage auf, ob die Zahlung deshöchsten Satzes vielleicht nur bei Erlangung des Baccalariats oder des Magisteriums nothwendiggewesen sei. Zunächst ist diese Frage deswegen nicht richtig gestellt, weil die höchste Gebühr that-sächlicli von vielen sofort bei der Intitulation erlegt worden ist. Dann aber unterliegt es keiner Frage,daß von jedem, der sich zum Baccalariat meldete, die Zahlung der vollen Gebühr gefordert wurde.Dafür giebt die Matrikel selbst den urkundlichen Beleg. Matheus Spindler wurde im S. 1503 (Bav.No. 168) als pauper inscribirt. Eine spätere Hand schrieb zu seinem Namen x gr. tempore pro-motionis. Ganz ähnlich lautet ein späterer Zusatz bei Conradus Linthaer, der im W. 1504 (Bav. No. 56)als pauper intitulirt worden war. Hier heißt es dedit tempore examinis totum. Eine Nachprüfung derMatrikel der philosophischen Facultät ergiebt, daß dieses Examen immer die Baccalariatsprüfung war.Die II. Tabelle läßt erkennen, wie viele der immatrikulirten Studenten später die Gebühr zur vollenHöhe nachgezahlt haben. Wenn auch ihre Zahl nicht völlig identisch ist mit denen, die das Examenals Baccalarien gemacht haben, denn mancher Candidat hat doch schon bei seiner Intitulation dievolle Gebühr entrichtet, so liefert sie doch im Großen und Ganzen ein annähernd richtiges Bild vonder Betheiligung an den Baccalariatspriifungen.

Anfänglich hält sich die Menge der Nachzahlungen in sehr bescheidenen Grenzen. Ein Um-schwung tritt erst in der Mitte des 15. Jahrhunderts ein. Seitdem verringert sich, wie wir obensahen, die Zahl derer, die gleich bei ihrem Eintritt in die Universität die volle Gebühr entrichtethaben, im Verhältnis zu der der Nachzahlenden sehr erheblich. Ja im W. 1528 ist es vorgekommen,dass die Vollzahlungen sämmtlick erst durch spätere Nachzahlungen erreicht worden sind. GegenMitte des 16. Jahrhunderts aber beginnt die Zahl der Nachzahlungen gegenüber denen, die sogleichdie volle Gebühr entrichteten, wieder zu sinken, sei es, daß die Aermeren von der Universität weg-blieben, sei es, daß die Rectoren bei der Bemessung der zu zahlenden Gebühr einen strengeren Maß-stab anlegten.'

In sehr verschiedener Weise ist die Nachzahlung in der Matrikel angemerkt worden.

Der erste Student, zu dessen Gebühr, 6 gr., das dt. totum gesetzt worden ist, war der Lau-sitzer Conradus Vitczczen (S. 1415 Lus. 1). Hier kann es sich nicht um eine Nachzahlung gehandelthaben, denn im Jahre 1416, in dem Conradus Baccalarius wurde, war 6 gr. die volle Gebühr. Alsdannzahlte Petrus Winthusen de Newborg, im S. 1417 (Misn. No. 18) als pauper intitulirt, später 6 gr. Manbegnügte sich dabei mit einfacher Correctur der ursprünglichen Gebühr. Vom S. 1418 wächst dann dieMenge der Nachzahlenden sehr rasch. In der Regel wurde dabei die alte Gebühr nur wegradirt unddafür die volle Zahlung eingesetzt. Einige Male ist wohl auch die volle Gebühr neben das p. des paupergesetzt worden. Neben den vollbezahlten 6 gr. treten nun auch 10 gr. als nachträgliche Vollbezahlungenauf. So je einmal im S. 1427 (Bav. No. 37), S. 1433 (Bav. No. 19), S. 1436 (Bav. No. 23). VomWintersemester 1436 an, in dem die Gebühr auf 10 gr. erhöht worden ist, sind natürlich auch alleNachzahlungen bis zu dieser Summe geleistet worden. Der Gebrauch, die alte Ziffer wegzuradiren,blieb. Nur sehr vereinzelt wird zu der ursprünglichen Zahl VI hinzuaddirt et J (W. 1441 Bav. No. 14)oder zu 4 et post sex (S. 1442 Bav. No. 27) oder zu 6 item 4-gr. (S. 1442 Misn. No. 34) u. s. f. DieseArt, einen Beleg für die Nachzahlung zu geben, war doch zu unsicher, als daß man sie lange hätte bei-behalten können, und in manchen Fällen mochte es wünschenswert!! erscheinen, auch noch später zu

is») Urkundliche Quellen 578.

COD. DIPL. SAX. II. 16.

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