LYI
EINLEITUNG.
Ob die Rectoren immer die Gebühr richtig eingetragen haben, muß angesichts der vielenIrrthümer, die nachweisbar bei anderen Angaben vorgekommen sind, bezweifelt werden. Der RectorGodehard Liideri (S. 1513) schrieb zu dem Namen des als pauper intitulirten Nicolaus Stortzs(Bav. 69) dubito quid dt ., und der Student Steffanus Bewerley (W. 1511 Pol. No. 8) konnte, als ersich zum Baccalariatsexamen meldete und es sich fand, daß er als pauper eingetragen worden war,durch Zeugen naeliweisen, daß er eine Zahlung geleistet hatte. Dergleichen Fälle geben einen Belegdafür, daß sich auch in der Eintragung der Gebühr Fehler eingeschlichen haben.
Außer dieser Gebühr, die an den Rector abgegeben wurde, musste noch eine andere an diefamuli, cursores oder bedelli der Universität entrichtet werden. Sie war an den verschiedenenHochschulen in verschiedener Höhe festgesetzt. In Heidelberg zahlte man 4 Pfennige 129 ), in Köln1 Albus denarius 130 ), in Erfurt 3 grossi antiqui = 1 grossus novus, von denen 20 auf den Guldengingen 131 ). In Rostock richtete sich die Zahlung an die FTniversitätsdiener nach der Höhe der Gebührund zwar so, daß, wer 1 / 2 Gulden oder darunter, 1 Gulden oder 2 Gulden für die Immatrikulationzahlte, 3, 6 oder 12 Albi an jene zu geben hatte. Es trifft diese Abgabe alle Intitulirten, also auchdie pauperes 132 ). Nach den Prager Statuten erhielten die Universitätsdiener von jedem neu auf-genommenen Studenten 6 Heller 133 ). Die ältesten uns erhaltenen Statuten der Leipziger Hochschuleweisen den Dienern der Universität von jedem Studenten 1 / 2 Groschen zu 134 ). Ueber die Zahlungdieser Gebühr giebt uns die Matrikel selbst allerdings keinen Aufschluß. Nur ganz vereinzelt wirdeinmal bei der Eintragung der beiden Grafen Victorinus und Christopliorus Schlick (S. 1515 Pol.No. 1 und 2) erwähnt, daß sie neben den 2 Gulden an Inscriptionsgebühren noch 6 gr. den Uni-versitätsdienern gegeben haben. In die Matrikel gehörte eine Angabe über diese Zahlung deshalbnicht, weil der Rector über sie keine Rechenschaft abzulegen hatte. Doch hat ein Rector den Ver-such gemacht, auch über diese Abgaben einen Bericht in die Matrikel aufzunehmen. Paul Dhymhat im S. 1517 in A" bei einem großen Theile der Eintragungen im Anfänge des Semesters zurGebühr hinzugefügt et 4 famulis. Es bleibt dabei zunächst unklar, warum dieser Zusatz nicht beiallen Namen steht und gegen Schluß der Eintragungen gänzlich weggelassen wird. Dann aber wirddie Frage zu erheben sein, welche Münze damit gemeint ist. Bei Sixtus Ledderer ex Wherdea(Bav. No. 22), der in A' als pauper gekennzeichnet ist, steht 4 gr. famulis. Man könnte daher zudem Schlüsse gelangen, daß die Diener der Universität von jedem neu Intitulirten 4 gr. erhaltenhätten. Dies erscheint aber offenbar zu viel. Mancher hat 3 gr. et 4 famulis, mancher 2 gr. et 4 fa-mulis gegeben. Sollten hier Groschen gemeint sein, so wäre das Mißverhältnis zwischen der an dieHochschule und an die Diener gezahlten Abgabe zu gross. Ich nehme an, daß es sich um neue Denaregehandelt hat, deren 9 auf den Groschen gingen. 4 Denare würden also ungefähr dem früher ge-zahlten halben Groschen annähernd entsprechen.
Noch bleibt zu erörtern, an wen der Rector die an ihn gezahlten Inscriptionsgebiihren abliefert.
An den deutschen Universitäten war es, soweit ich sehe, Sitte, daß dem Rector der dritteTheil dieser Gebühren zufiel, so in Prag 135 ), Erfurt, Rostock. Die zwei anderen Drittel wurden derUniversitätskasse übergeben. Wie es damit in Leipzig gehalten worden ist, geht es aus den Statutennicht hervor. Anzunehmen ist aber wohl, daß hier derselbe Brauch gegolten hat. Im Rationariusfisci des Rectors wird auch z. B. W. 1419 der Einnahme ratione intitulature gedacht, aber ich finde
,29 ) Toepke, Die Matrikel der Univ. Heidelberg I, li.
I3 °) Keussen, Die Matrikel der Univ. Köln I, xxii.
131 ) Weißenborn, Die Acten der Erfurter Universität I, 12.
132 ) Hofmeister, Die Matrikel der Univ. Rostock I, xiv.
133 ) Statut, univ. Prägens. 10.
134 ) Zarncke, Statutonbiicker 53.
Statuta univers. Prag. 9, Weißenborn a. a. 0. I, 10, Hofmeister a. a. 0. I, xvn.