LVIII
EINLEITUNG.
wissen, wie viel die ursprüngliche Theilzahlung betragen hatte. Man ging daher zu dem Gebraucheüber, zu der früher gezahlten Gebühr ein dt. totum zu setzen. Vom S. 1443 an beginnen diese Zu-sätze häufiger zu werden, aber das Wegradiren und Addiren erhält sich daneben doch noch lange,da die Rectoren, die später die Aenderungen vorzunehmen hatten, bald diese, bald jene Form bevor-zugten. Von der Mitte des 15. Jahrhunderts an erhält dann das dt. totum immer mehr das Ueber-gewicht und verschwinden die Radirungen und das Hinzuschreiben der nachträglich gezahlten Summeallmählich gänzlich. Damit war hinsichtlich der leichteren Uebersichtlichkeit ein grosser Fortschrittgemacht worden. Aber eine Controlle fehlte doch auch jetzt noch für die Echtheit des Nachtrags.Notliwendig war es doch, daß der Empfänger des Geldes über die geleistete Nachzahlung quittirte.In Erfurt hat man alle Nachzahlenden Semester für Semester unter Angabe des nachträglich ge-leisteten Beitrags zusammengestellt und zumeist unter die Eintragungen des Semesters, in dem sieals Baccalarii promo virt wurden, in die Matrikel unter Ueberschriften eingetragen, wie: Subscriptiinmediate qui superius sunt intitulati superaddiderunt 137 ), subscripti sunt prius intitulati et super-addiderunt 138 ), baccalarii prius intitulati addiderunt 139 ), recepta supplecionum a prius intytulatis peralios rectores 140 ) u. a. m. Diese Art des Nachtrags bot die beste Gewähr für Erhaltung der Ord-nung, aber sie wurde in Leipzig nicht behebt. Doch begann man, um feststehen zu können, wannund an wen die Nachzahlung geleistet worden war, den Namen des Empfängers zum Nachzahlungs-vermerk hinzuzufügen. Der erste, der dies that, war im W. 1445 bei Johannes Lupi (Misu. 30) undHinricus Sydersdorff (Sax. 22) ein gewisser Bartholomaeus. Es ist mir nicht gelungen, diesen Em-pfänger nachzuweisen. Von vornherein wäre anzunehmen, daß es der Rector des S. 1484 Bartholo-maeus Hammer war. Der Beweis läßt sich aber deshalb nicht erbringen, weil die Promotionen desS. 1484 verloren gegangen sind. Denken könnte man auch an den Decan des S. 1448, BartholomaeusFranke, aber unter ihm sind nach Ausweis der Matrikel der philosophischen Facultät die beidenGenannten nicht zu Baccalarien promovirt worden. Wer dieser Bartholomaeus war, bleibt daherdahingestellt,
Der Fall, daß der Empfänger zu der Nachtragszahlung bemerkt wurde, blieb zunächstvöllig vereinzelt. Erst gegen Ende des 15. Jahrhunderts nennen sich zu Eintragungen des W. 1492die Rectoren Wimpina (S. 1494) und Sixtus Pfeffer (S. 1506). Letzterer hat seinen Namen regel-mäßig zu jeder Nachzahlung hinzugesetzt, so daß er recht eigentlich dieser wichtigen Neuerung dieBahn gebrochen hat. Ihm sind dann Conrad Tokler, Arnold Wöstefeldes, Paul Schwoffheim und anderegefolgt. In der Folge sind die Rectoren verschieden verfahren. Wer sorgfältig war, hat mit seinemNamen für die Nachzahlung Bürgschaft geleistet. Andere haben dies für überflüssig gehalten. Soist es bis zum Ende des hier behandelten Zeitraumes geblieben, nur daß die Zahl der Rectoren, diezur Nachzahlung ihren Namen setzen, grösser geworden ist.
Außer dieser Nachzahlung der vollen Gebühr kommen wiederholt Nachzahlungen vor, diedie Höhe der ordnungsmäßigen Gebühr nicht erreichen. So finden wir, daß p. korrigirt wird durch 2,daß ein anderer zu 2 gr. noch 4 nachzahlt, ein anderer seine Gebühr auf 8 gr. erhöht, u. s. f. Auchdas kommt vor, daß zu dem Namen eines als pauper Vermerkten noch ein promisit gefügt wird. Eshandelt sich hier um Fälle, wo spätere Erkundigungen des Rectors ergeben hatten, daß der Intitulirtesehr wohl in der Lage war, eine größere Zahlung zu leisten. Hier und da mag sich auch der Studentbei seiner Ankunft mit Mittellosigkeit entschuldigt und eine spätere geringe Nachzahlung in Aussichtgestellt und geleistet haben.
137 ) S. 1414 bei Weißenborn, Die Acten der Erfurter Universität I, 102.ia») w 1414 das. I, 103.
139 ) S. 1419 das. I, 115.
14 ») W. 1431 das. I, 153.