DIE IMMATRIKULATIONSGEBÜHR.
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zu ziehen ist dabei, daß von denen, die die volle Gebühr entrichteten, viele erst später nach ihrerImmatrikulation nachgezahlt haben. Will man also das Verhältnis der Thcilzahlungen zu den Voll-zahlungen berechnen, so hat man zu den erstcren stets noch die Rubrik der Nachzahlungen zu addiren.
Ein gewisser Wandel läßt sich bei allen Schwankungen aber auch hier nachweisen. ImAnfang überwiegen die Vollzahlungen sehr erheblich. Gegen Mitte des 15. Jahrhunderts tritt dannallmählich eine Vei’änderung ein und bleibt die Zahl derer, die sofort die volle Gebühr zahlten, zumTheil sehr beträchtlich hinter denen zurück, die bei der Immatrikulation eine Ermäßigung erhielten.Diese Wandelung findet vielleicht ihre Erklärung darin, daß die Zahl der Aermeren, die sich demStudium zuwandte, größer wurde, hat aber auch möglicher Weise darin ihren Grund, daß man beider Festsetzung der zu entrichtenden Gebühr einen möglichst milden Maßstab anlegte und die Voll-zahlung meist erst dann verlangte, wenn sich der neu aufgenommene Student zum Baccalariats-examen meldete.
Die volle Gebühr betrug, wie wir sahen, anfänglich 6, seit dem W. 1436 aber 10 gr. undvom W. 1545 ab 10V 2 gr. Diese Gebühr wird auch schlechthin als totum bezeichnet, und es istnicht selten vorgekommen, daß der Rector bei der Eintragung anstatt der Summe ein totum unterdie Gebühren setzte. Rector Johannes Kleyne (W. 1474) z. B. hat dies in einer Reihe von Fällen ge-than, ebenso Johannes Burborger (W. 1483). Auch sonst kommt totum gelegentlich vor, aber diese'Bezeichnung für die volle Gebühr ist immer nur vereinzelt geblieben. Noch seltener ist ein einfachesdt. oder d. (S. 1485 Bav. No. 51) als Bezeichnung für die volle Zahlung.
Daß geistliche und weltliche Herren von Stande einen höheren Betrag zahlten, ist zwar inden Leipziger Statuten nicht voi’gesehen, aber, was an anderen Universitäten vielfach Gesetz war,wurde hier w r ohl von der Freigebigkeit erwartet. Anfangs freilich scheint man gar keine höherenAnsprüche gemacht zu haben. Herzog Otto von Sachsen (W. 1415 Sax. No. 12) begnügt sichwenigstens mit der Zahlung von 6 gr., und auch der Fürst Johann von Anhalt (W. 1416 Sax. No. 22)läßt es bei dieser Summe bewenden. Heinrich von Waldenburg und Wolkenstein (S. 1422 Misn.No. 30) ist sogar nur mit 5 gr. intitulirt und Herzog Sigismund von Sachsen (S. 1425) ist wahr-scheinlich als Mitglied des Herrscherhauses von jeder Zahlung befreit worden. Auch der GrafLudwig von Gleichen (S. 1425 Misn. No. 32) hat die Inscription gratis erhalten, während der GrafMoritz von Spiegelberg (S. 1427 Sax. No. 22) 6 gr. gab. Gegen Mitte des 15. Jaln-hunderts begannenjedoch die Herren hoher Abkunft eine größere Zahlung zu leisten. Der Graf Moritz von Oldenburg(W. 1444 Sax. No. 1) entrichtete 2 Goldgulden. Ebenso viel zahlten der Graf Ernst von Holstein(W. 1446 Sax. No. 6) und Fürst Johann von Anhalt (S. 1447 Sax. No. 27). Seitdem wurde es beiGrafen und Herren Sitte, bei der Inscription 1 oder 2 Goldgulden dem Rector zu übergeben. DieAngehörigen des niederen Adels zahlen von Beginn der Universität an in der Regel die volle Gebührvon 6, später 10 gr. In vielen Fällen bietet geradezu die Höhe der Gebühr bei ihnen das sichersteErkennungszeichen des Standes. Ausdrücklich heisst es einmal bei einem Studenten, der die volleGebühr zahlte (W. 1534 Sax. No. 16) complevit quia nobilis.
Auch von höheren geistlichen Würdenträgern ist im Anfang keine größere Gebühr inLeipzig bezahlt worden. Der Bischof Theodericus von Accon (W. 1411 Sax. No. 1) hat nichts gezahlt.Er mag wie einige andere höhere Geistliche in den ersten Jahren der Universität, z. B. der AbtKonrad von Pegau (S. 1420 Misn. No. 25), Ehren halber in der Matrikel Aufnahme gefunden haben.Später zeigten sich die höheren geistlichen Würdenträger durch eine reichere Gabe erkenntlich.Graf Albert von Wertheini, Domherr von Köln (W. 1424 Bav. No. 1), Johann von Geroldseck, Domherrvon Straßburg (W. 1428 Bav. No. 30), und Abt Nicolaus von Pegau (W. 1433 Misn. No. 3) gaben6 gr. eum propina, der Abt Jakob Wachendorp von Köln (S. 1440 Bav. No. 1) sogar XX gr. In derspäteren Zeit haben sich die Prälaten, wie sogar der Bischof Heinrich von Verden (W. 1462 Misn.No. 1), in der Regel mit der Zahlung der vollen Gebühr begnügt. Nur adelige Domherren sindhier und da über sie hinausgegangen.