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1 (1895) Die Immatrikulationen von 1409 - 1559
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DIE IMMATKIKULATIONSGrEBUHK.

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12 und 24 Gulden zu verzehren hatte, wurde nach dem Belieben des Rectors mit einer Theilzahlungherangezogen, und erst wer ein Einkommen von über 24 Gulden besaß, hatte die volle Gebühr zuzahlen 124 ). In den ältesten Statuten der Leipziger Hochschule wird der Ermäßigung der Imma-trikulationsgebühr keine Erwähnung gethan. Aber sie verstand sich nach dem Prager Gebrauchvon selbst für die neue Universität. Auch die Statuten von 1543 begnügen sich mit der Bemerkung,daß die Gebühr vom Rector, wie das immer Gewohnheit gewesen sei, herabgesetzt werden könne 125 ).

Ueber das Verhältnis, in dem die Kategorien der Nichtzahlenden zu denen, die die ganzeGebühr oder einen Tlieil davon zahlten, standen, giebt die H. Tabelle Aufschluß.

Auffällig ist namentlich in den ersten Semestern die Zahl derer, bei denen keine Gebührangegeben worden ist. Ihnen zugezählt habe ich die an Zahl bei weitem geringere Kategoriederer, bei denen der Rector ein nihil oder ein nihil dedit vermerkt, und zwar deshalb, weil vielerOrten (z. B. W. 1419 Polon. 18,19) die eine Handschrift eine Lücke läßt, wo die andere nihil schrieb.Daß sie nichts gezahlt haben, unterliegt keinem Zweifel, aber nicht immer ist der Grund klar, warumihnen die Gebühr erlassen worden ist. Im Anfang befinden sich unter ihnen jedenfalls viele ehemaligePrager Studenten, bei denen der Zusatz Pragensis lediglich vergessen worden ist. Außerdem findetsich keine Gebühr bei einer Anzahl hochgestellter geistlicher und weltlicher Herren, die Ehren halberinscribirt worden zu sein scheinen. Auch konnte in Rücksicht auf einen hohen Herrn die Gebührerlassen werden, wie S. 1436 Misn. 29 Johannes Molitoris gratis inscribirt wurde ob honorem dominiWilhelmi ducis Saxonie. Im S. 1536 Bav. 25 findet sich zu Lampertus Gernreich in A' hinzugefügtnichil ex privilegio. A" gieht nur niehil an. Kraft Privilegs konnte also ein Student von derGebühr befreit sein. Was dies für ein Privileg war, läßt sich hier nicht mit Sicherheit angeben.Im S. 1530 Pol. 1 steht neben dem Namen des Paulus Hosius Cracoviensis in A" angemerkt nihildedit, in A' dagegen debet. Die Gebührenangabe wurde also auch ausgelassen oder durch nihil er-setzt, wenn der neuaufzunehmende Student eine spätere Bezahlung verhieß. Endlich heißt es im W. 1517bei Engelhard Rubedunst (Pol. 6) in A" pauper, in A' nihil, im S. 1534 Bav. 9 bei Georgius Tenczelin A" nihil obiit, während A' dafür pauper schreibt. Man könnte daher meinen, daß das Weglassender Gebühr und nihil nichts anderes als den Vermerk pauper bedeute. Daß dies vieler Orten derFall ist, unterliegt keinem Zweifel. So hat Johannes Schimmelpfennig (S. 1441) nicht einen einzigenIntitulirten mit pauper bezeichnet, aber in 34 Fällen keinen Gebühreneintrag vermerkt. Diese 34sind offenbar sämmtlich solche, denen wegen Armuth die Gebühr erlassen wurde. Da aber beideAngaben in der Regel unterschieden werden, so dürfte die Vermuthung gerechtfertigt sein, daß beidenen zumeist nihil gesetzt oder die Gebühr ausgelassen wurde, die völlig gratis inscribirt wurdenund auch den famuli nichts zahlten. Gegen Mitte des 16. Jahrhunderts kommen übrigens nur sehrwenige zu dieser Kategorie gehörende Immatrikulirte vor.

Einzelnen Immatrikulirten ist die Gebühr gestundet worden. In diesem Falle hat derRector ein tenetur oder promisit zum Namen gesetzt. Diese Kategorie von Studenten ist niemalsgroß gewesen und schon von W. 1434 an ist keiner mehr in sie eingetragen worden.

Zahlreich sind die pauperes vertreten. Anfangs versteht man unter ihnen alle diejenigen,die dem Rector für die Intitulation keine Gebühr entrichteten und nur den famuli der Universitäteine Zahlung zu leisten hatten. Im 16. Jahrhundert nannte man indessen auch die Studenten häufigpauperes, die 1, 2 oder 3 gr. oder einige Denare zahlten. So bemerkt der Rector HieronymusDungersheim im S. 1510 zu dem Namen eines immatrikulirten Baccalarius Severinus Segeler (Sax. 13)tantum quasi pauper totus, obwohl jener doch 2 gr. gegeben hatte. So findet sich im W. 1535Misn. 13 bei Blasius König, der 2 gr. gezahlt hatte, der Zusatz loco pauperis, und sogar bei Valen-tinus Rost (das. Misn. 9), der doch 3 gr. entrichtet hatte, ist ein p. bemerkt. Doch ist der Sprach-

,21 ) Statuta univers. Prag. ed. Anton. Dittrich et Anton Spirk (Pragae 1848) 10.12!i ) Zarncke. Statutenbücher 81.